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Schwamm-Ausschlussklausel in Gebäudeversicherungsvertrag kann unwirksam sein

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Ein Hausbesitzer in Nordrhein-Westfalen kämpft gegen seine Versicherung um die Kostenübernahme für einen Schwammschaden nach einem Wasserrohrbruch. Der Bundesgerichtshof rügt nun das Oberlandesgericht Köln für die unzureichende Beweisaufnahme und stärkt die Rechte von Versicherten bei derartigen Schäden. Es geht um die Frage, ob die Versicherung sich zu Recht auf eine Klausel beruft, die Schäden durch Schwamm vom Versicherungsschutz ausschließt, obwohl diese häufig durch Wasserschäden entstehen. Zum vorliegenden Urteil Az.: IV ZR 212/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bundesgerichtshof (BGH)
  • Datum: 13.11.2024
  • Aktenzeichen: IV ZR 212/23
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsvertragsrecht, AGB-Recht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Klägerin verlangt Leistungen aus einem Gebäudeversicherungsvertrag wegen eines Wasserschadens und argumentiert, dass der Ausschluss von Schäden durch Schwamm in den Versicherungsbedingungen einer AGB-rechtlichen Überprüfung nicht standhalte.
  • Beklagte: Die Beklagte ist die Versicherungsgesellschaft, die die Regulierung des Schadens verweigerte, indem sie sich auf den Ausschluss für Schwammschäden in den Versicherungsbedingungen berief.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin errichtete ein Haus in Holzrahmenbauweise, das bei der Beklagten versichert ist. Ein im Oktober 2019 entdeckter Wasserschaden entstand durch das Austreten von Leitungswasser, wobei die Bodenkonstruktion von Schwamm befallen wurde. Die Beklagte lehnte die Schadensregulierung mit Verweis auf den Leistungsausschluss für Schwammschäden in den Versicherungsbedingungen ab.
  • Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob der Ausschluss von Schwammschäden in den Versicherungsbedingungen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellt und somit unwirksam ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der BGH hob den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Revision wurde zugelassen.
  • Begründung: Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ohne ausreichende Sachverhaltsklärung und Beweisaufnahme über die Typizität von Schwammschäden entschieden hat. Die Annahme, dass Schwammschäden keine regelmäßige Folge von Leitungswasseraustritt seien, wurde ohne sachverständige Hilfe getroffen, obwohl dies für die Entscheidung erheblich war.
  • Folgen: Das Urteil ermöglicht es der Klägerin, in der neuen Verhandlung den Nachweis zu führen, dass der Ausschluss von Schwammschäden in den Versicherungsbedingungen unangemessen und daher unwirksam ist. Dies könnte zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung führen. Zudem wird die Möglichkeit einer Ausübungskontrolle im Sinne von § 242 BGB thematisiert.

Streit um Schwamm-Ausschlussklauseln: Verbraucherrechte im Fokus

Im Rahmen von Gebäudeversicherungsverträgen spielen Schwamm-Ausschlussklauseln oft eine zentrale Rolle. Diese Klauseln dienen dazu, bestimmte Schadensansprüche vom Versicherungsschutz auszuschließen. Doch zunehmend gerät die Wirksamkeit solcher Klauseln in die rechtliche Diskussion, insbesondere wenn es um den Schutz der Verbraucherrechte geht. Unwirksame Klauseln können erhebliche Risiken für Versicherungsnehmer bergen, die im Schadensfall auf ihrer Haftpflichtversicherung angewiesen sind….


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