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Schwamm-Ausschlussklausel in Gebäudeversicherungsvertrag kann unwirksam sein

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Ein Hausbesitzer in Nordrhein-Westfalen kämpft gegen seine Versicherung um die Kostenübernahme für einen Schwammschaden nach einem Wasserrohrbruch. Der Bundesgerichtshof rügt nun das Oberlandesgericht Köln für die unzureichende Beweisaufnahme und stärkt die Rechte von Versicherten bei derartigen Schäden. Es geht um die Frage, ob die Versicherung sich zu Recht auf eine Klausel beruft, die Schäden durch Schwamm vom Versicherungsschutz ausschließt, obwohl diese häufig durch Wasserschäden entstehen. Zum vorliegenden Urteil Az.: IV ZR 212/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Bundesgerichtshof (BGH) Datum: 13.11.2024 Aktenzeichen: IV ZR 212/23 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Versicherungsvertragsrecht, AGB-Recht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin verlangt Leistungen aus einem Gebäudeversicherungsvertrag wegen eines Wasserschadens und argumentiert, dass der Ausschluss von Schäden durch Schwamm in den Versicherungsbedingungen einer AGB-rechtlichen Überprüfung nicht standhalte. Beklagte: Die Beklagte ist die Versicherungsgesellschaft, die die Regulierung des Schadens verweigerte, indem sie sich auf den Ausschluss für Schwammschäden in den Versicherungsbedingungen berief. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin errichtete ein Haus in Holzrahmenbauweise, das bei der Beklagten versichert ist. Ein im Oktober 2019 entdeckter Wasserschaden entstand durch das Austreten von Leitungswasser, wobei die Bodenkonstruktion von Schwamm befallen wurde. Die Beklagte lehnte die Schadensregulierung mit Verweis auf den Leistungsausschluss für Schwammschäden in den Versicherungsbedingungen ab. Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob der Ausschluss von Schwammschäden in den Versicherungsbedingungen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsneh


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