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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kein privilegiertes Kündigungsrecht bei Selbstnutzung einer Wohnung als Ferienwohnung

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Ein Vermieter aus Wuppertal scheiterte vor dem Landgericht Traunstein mit dem Versuch, seine Mieterin aus ihrem Zuhause zu werfen, um die Wohnung selbst als Ferienwohnung zu nutzen. Der Clou: Der Mann nutzte die Wohnung nur alle zwei Monate für ein verlängertes Wochenende und das reichte dem Gericht nicht aus, um die Kündigung zu rechtfertigen. Nun muss der Bundesgerichtshof entscheiden, wie oft ein Vermieter anwesend sein muss, um sich auf ein Sonderkündigungsrecht berufen zu können. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 S 2451/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Traunstein Datum: 03.05.2023 Aktenzeichen: 3 S 2451/22 Verfahrensart: Mietrechtsstreit bezüglich der Kündigung einer Mietwohnung Rechtsbereiche: Mietrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger ist Eigentümer eines Anwesens mit zwei Wohnungen, von denen eine an die Beklagte vermietet ist. Er nutzte seine eigene Wohnung vor allem als Ferienwohnung und beruft sich auf das Kündigungsrecht gemäß § 573a BGB, um das Mietverhältnis ohne berechtigtes Interesse zu beenden. Beklagte: Die Beklagte ist Mieterin einer 2-Zimmer-Wohnung mit einer Doppelgarage. Sie widerspricht der Kündigung und argumentiert, dass der Kläger die Wohnung nicht im Sinne von § 573a BGB selbst bewohnt. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger kündigte ein Mietverhältnis unter Berufung auf § 573a BGB. Er behauptete, die Nutzung seiner Wohnung als Zweitwohnung oder Ferienwohnung genüge für eine Kündigung. Die Beklagte widersprach, da sie der Ansicht war, der Kläger bewohne die Wohnung nicht in einer Weise, die das Kündigungsprivileg rechtfertige. Kern des Rechtsstreits: Der Kern der Auseinandersetzung drehte sich um die Frage, ob der Kläger die von ihm selbst genutzte Wohnung genügend bewohnt, um nach § 573a BGB ohne berechtigtes Interesse kündigen zu dür


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