Eine Maklerin wollte im Kaufvertrag ihren Provisionsanspruch besonders hervorheben und meldete sich deshalb eigenmächtig beim Notar. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied nun, dass sie dadurch selbst zur Auftraggeberin wurde und für die Notarkosten aufkommen muss. Der Fall zeigt, dass auch Makler für die Kosten der notariellen Beurkundung aufkommen müssen, wenn sie die Vertragsgestaltung in eigenem Interesse beeinflussen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 W 106/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf Datum: 25.04.2024 Aktenzeichen: 10 W 106/23 Verfahrensart: Kostenbeschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Notarkostenrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Kostengläubiger: Ein Notar, der die Entwurfsarbeiten für einen Grundstückskaufvertrag durchgeführt und später Gebühren abgerechnet hat. Argumentiert, dass die Kostenschuldnerin durch ihre Änderungswünsche und eigenständigen Vorgaben einen eigenständigen Auftrag erteilt und somit zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist. Kostenschuldnerin: Eine Maklerin, die als Verkäufer-Makler im Vertrag auftritt. Behauptet, dass nur der Kaufinteressent den Notar beauftragt hat, und dass sie selbst keine Beauftragung im eigenen Namen vorgenommen hat. Um was ging es? Sachverhalt: Eine Firma beauftragte einen Notar mit der Erstellung eines Grundstückskaufvertrags, in den eine Maklerklausel aufgenommen werden sollte. Die Kostenschuldnerin nahm Einfluss auf die Vertragsgestaltung, insbesondere hinsichtlich der Maklerklausel. Der Notar stellte daraufhin der Kostenschuldnerin Gebühren in Rechnung, die sie zurückwies. Kern de
Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de Ein nicht geeichter Wasserzähler darf lediglich dann bei der Erstellung einer Betriebskostenabrechnung verwendet werden, wenn der Vermieter die verwendeten Werte des Wasserzählers darlegen und beweisen kann. Der tatsächliche Wasserverbrauch eines Mieters muss in der Betriebskostenabrechnung den Tatsachen entsprechend wiedergegeben werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.11.2010, Az: VIII ZR 112/10).[…] Auszug aus […]