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Eigenbedarfskündigung – Tochter will mit Lebensgefährten einziehen

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Mieter müssen trotz angespanntem Wohnungsmarkt in Berlin ihre Wohnung räumen. Das Landgericht gab der Eigenbedarfskündigung der Vermieterinnen statt, die die Wohnung für die Tochter eines Mitgesellschafters benötigen. Obwohl die Mieter sich auf Härtegründe beriefen, sah das Gericht den Eigenbedarf als gerechtfertigt an und räumte den Mietern eine Frist bis Ende 2024 für den Auszug ein. Zum vorliegenden Urteil Az.: 65 S 172/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Berlin Datum: 18.04.2024 Aktenzeichen: 65 S 172/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren für Räumungsklage Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Klägerinnen: Eigentümerinnen der Wohnung in der (…)straße in Berlin. Sie argumentieren, dass das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs für die Tochter eines Mitgesellschafters gekündigt wurde. Sie verweisen auf frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die ähnliche Kündigungen anerkannten. Beklagte: Mieter der Wohnung. Sie argumentieren, dass die Kündigung formal unwirksam sei, da nicht alle Mieter korrekt benannt wurden. Zudem bestreiten sie den Eigenbedarf und argumentieren, dass es nahezu unmöglich sei, angemessenen Ersatzwohnraum in Berlin zu finden. Sie beantragen eine Räumungsfrist aus Härtegründen gemäß § 574 BGB. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerinnen kündigten das Mietverhältnis mit den Beklagten, da die Tochter eines Mitgesellschafters die Wohnung aus Eigenbedarf nutzen möchte. Die Beklagten beriefen sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung und die Schwierigkeit, in Berlin Ersatzwohnraum zu finden. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Eigenbedarfskündigung der Klägerinnen wirksam ist und ob die Beklagten einen Anspruch auf Fortsetzung d


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