Mieter müssen trotz angespanntem Wohnungsmarkt in Berlin ihre Wohnung räumen. Das Landgericht gab der Eigenbedarfskündigung der Vermieterinnen statt, die die Wohnung für die Tochter eines Mitgesellschafters benötigen. Obwohl die Mieter sich auf Härtegründe beriefen, sah das Gericht den Eigenbedarf als gerechtfertigt an und räumte den Mietern eine Frist bis Ende 2024 für den Auszug ein. Zum vorliegenden Urteil Az.: 65 S 172/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Berlin
- Datum: 18.04.2024
- Aktenzeichen: 65 S 172/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren für Räumungsklage
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerinnen: Eigentümerinnen der Wohnung in der (…)straße in Berlin. Sie argumentieren, dass das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs für die Tochter eines Mitgesellschafters gekündigt wurde. Sie verweisen auf frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die ähnliche Kündigungen anerkannten.
- Beklagte: Mieter der Wohnung. Sie argumentieren, dass die Kündigung formal unwirksam sei, da nicht alle Mieter korrekt benannt wurden. Zudem bestreiten sie den Eigenbedarf und argumentieren, dass es nahezu unmöglich sei, angemessenen Ersatzwohnraum in Berlin zu finden. Sie beantragen eine Räumungsfrist aus Härtegründen gemäß § 574 BGB.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerinnen kündigten das Mietverhältnis mit den Beklagten, da die Tochter eines Mitgesellschafters die Wohnung aus Eigenbedarf nutzen möchte. Die Beklagten beriefen sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung und die Schwierigkeit, in Berlin Ersatzwohnraum zu finden.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Eigenbedarfskündigung der Klägerinnen wirksam ist und ob die Beklagten einen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen Härtefällen gemäß § 574 BGB haben.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landgericht Berlin entschied zugunsten der Klägerinnen. Die Beklagten müssen die Wohnung räumen. Es wurde eine Räumungsfrist bis zum 30. November 2024 gesetzt.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung formell und materiell wirksam ist. Ein berechtigtes Interesse an der Nutzung durch die Tochter des Mitgesellschafters lag vor. Die Berufung der Beklagten auf Härtegründe aufgrund des schwierigen Wohnungsmarktes wurde als unzureichend erachtet, da sie keine ausreichenden Bemühungen nachweisen konnten, Ersatzwohnraum zu finden.
- Folgen: Die Beklagten müssen die Wohnung räumen. Da die Revision nicht zugelassen wurde, ist das Urteil endgültig. Die Klägerinnen dürfen die Zwangsräumung vollstrecken, falls die Beklagten die Wohnung nicht freiwillig räumen.
Eigenbedarfskündigung: Rechte der Mieter und zulässige Kündigungsgründe erläutert
Die Eigenbedarfskündigung ist ein zentraler Aspekt des Mietrechts und betrifft viele Mietverhältnisse, insbesondere wenn es um das Einziehen von Lebensgefährten geht. Vermieter können unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen das Mietverhältnis beenden, um Wohnraum für sich oder nahe Angehörige zu schaffen. In dieser sensiblen Materie spielen Kündigungsfristen, Nachweise für Eigenbedarf sowie die Rechte der Mieter eine entscheidende Rolle. Ein häufiges Szenario ist, wenn die Tochter des Vermieters mit ihrem Lebensgefährten in die Familienwohnung einziehen möchte. Diese Situation wirft Fragen auf, welche Kündigungsgründe zulässig sind und wie Mieterrechte in einem solchen Fall gewahrt werden können….