Ein Mann nutzt eine gefundene EC-Karte zum Einkaufen und landet vor Gericht – doch das Urteil ist überraschend. Der Fall wirft ein neues Licht auf die rechtliche Bewertung von kontaktlosem Bezahlen mit fremden Karten und sorgt für Aufsehen. Ob der Mann tatsächlich einen Computerbetrug begangen hat, hängt nun von der Art der Bezahlung ab. Zum vorliegenden Urteil Az.: 201 StRR 49/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG) Datum: 29.07.2024 Aktenzeichen: 201 StRR 49/24 Verfahrensart: Strafverfahren (Revision) Rechtsbereiche: Strafrecht, Computerbetrug, Urkundenunterdrückung Beteiligte Parteien: Angeklagter: Eine Person, die wegen Computerbetrugs in mehreren Fällen sowie versuchtem Computerbetrug verurteilt wurde. Er legte gegen das Urteil Berufung und anschließend Revision ein, mit der Begründung der Verletzung materiellen Rechts. Landgericht: Die erste Instanz im Berufungsverfahren, das die Berufung des Angeklagten gegen die vorherige Entscheidung als unbegründet verwarf. Amtsgericht: War für die ursprüngliche Verurteilung des Angeklagten verantwortlich. Um was ging es? Sachverhalt: Der Angeklagte hatte eine gefundene EC-Karte mehrfach für Bezahlvorgänge ohne PIN-Eingabe genutzt, was als Computerbetrug gewertet wurde. Bei einem gescheiterten Versuch war die Karte bereits gesperrt. Kern des Rechtsstreits: Ob die Nutzung der EC-Karte ohne PIN-Eingabe im Rahmen des kontaktlosen Bezahlens eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs begründet. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Begründung: Das Urteil enthie
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de Parkverbot und Grundstückszufahrt: Ein Rechtsstreit um Straßenverkehrsordnung und Ermessensspielraum Der Fall, der vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verhandelt wurde, dreht sich um einen Kläger, der Eigentümer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks ist. Er beklagt, dass das Ein- und Ausfahren aus seiner Grundstückszufahrt durch gegenüberliegend parkende Fahrzeuge erschwert wird. Der Kläger […]