Ein Sturz im Supermarkt und der Kampf um 300.000 Euro: Eine Frau scheiterte vor dem Landgericht Traunstein mit ihrer Klage gegen ihre Unfallversicherung. Sie hatte nach einem Zusammenstoß mit einem Mitarbeiter in einer A-Markt-Filiale dauerhafte gesundheitliche Schäden geltend gemacht – doch die Richter sahen keinen Zusammenhang zwischen dem Unfall und ihren Beschwerden. Gutachter konnten die behaupteten Beeinträchtigungen nicht bestätigen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 O 872/18 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Traunstein Datum: 19.11.2021 Aktenzeichen: 1 O 872/18 Verfahrensart: Zivilverfahren über Ansprüche aus einer Unfallversicherung Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Versicherungsnehmerin der beklagten Versicherungsgesellschaft. Sie macht Ansprüche aus einer Unfallversicherung geltend, da sie behauptet, durch einen Unfall dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten zu haben. Die Klägerin fordert eine Invaliditätsleistung, rückständige Unfallrente und Umzugskosten. Beklagte: Versicherungsgesellschaft. Sie weist die Ansprüche der Klägerin mit der Begründung zurück, dass das Unfallereignis nicht so stattgefunden habe, wie von der Klägerin behauptet. Zudem liegen unfallunabhängige Vorerkrankungen vor, und die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen seien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin behauptet, in einer Filiale von einem Angestellten umgerannt worden zu sein, was zu erheblichen körperlichen und psychischen Beschwerden führte. Sie verlangt von der Versicherung die Zahlung von Invaliditätsleistungen und weitere finanzielle Entschädigungen. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob der geltend gemachte
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de Strafvollstreckungsverjährung & Strafverfolgungsverjährung: Wann verjähren einzelne Straftatbestände? I. Allgemeines Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass im Strafrecht zwischen der Strafverfolgungsverjährung (§ 78 StGB) einerseits und der Strafvollstreckungsverjährung (§ 79 StGB) andererseits zu unterscheiden ist. Die Strafverfolgungsverjährung gem. § 78 StGB regelt, ab wann eine Straftat nicht mehr verfolgt […]