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Beweislast für Unfallbedingtheit der Invalidität in der privaten Unfallversicherung

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

Ein Sturz im Supermarkt und der Kampf um 300.000 Euro: Eine Frau scheiterte vor dem Landgericht Traunstein mit ihrer Klage gegen ihre Unfallversicherung. Sie hatte nach einem Zusammenstoß mit einem Mitarbeiter in einer A-Markt-Filiale dauerhafte gesundheitliche Schäden geltend gemacht – doch die Richter sahen keinen Zusammenhang zwischen dem Unfall und ihren Beschwerden. Gutachter konnten die behaupteten Beeinträchtigungen nicht bestätigen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 O 872/18 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Traunstein
  • Datum: 19.11.2021
  • Aktenzeichen: 1 O 872/18
  • Verfahrensart: Zivilverfahren über Ansprüche aus einer Unfallversicherung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Versicherungsnehmerin der beklagten Versicherungsgesellschaft. Sie macht Ansprüche aus einer Unfallversicherung geltend, da sie behauptet, durch einen Unfall dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten zu haben. Die Klägerin fordert eine Invaliditätsleistung, rückständige Unfallrente und Umzugskosten.
  • Beklagte: Versicherungsgesellschaft. Sie weist die Ansprüche der Klägerin mit der Begründung zurück, dass das Unfallereignis nicht so stattgefunden habe, wie von der Klägerin behauptet. Zudem liegen unfallunabhängige Vorerkrankungen vor, und die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen seien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin behauptet, in einer Filiale von einem Angestellten umgerannt worden zu sein, was zu erheblichen körperlichen und psychischen Beschwerden führte. Sie verlangt von der Versicherung die Zahlung von Invaliditätsleistungen und weitere finanzielle Entschädigungen.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob der geltend gemachte Invaliditätsgrad sowie die darauf basierenden Ansprüche durch das Unfallereignis begründet sind oder ob sie nicht, wie von der Versicherung behauptet, durch unfallunabhängige Vorerkrankungen oder die Ausschlüsse in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sind.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht befand, dass die Klägerin den Nachweis nicht erbringen konnte, dass der behauptete Unfall die Ursache für die geltend gemachte Invalidität ist. Die festgestellten körperlichen Verletzungen (Prellungen) waren nicht ausreichend, um die späteren Beschwerden zu erklären. Psychische Störungen, selbst wenn sie unfallbedingt wären, sind laut den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Zudem waren die vom Klägervertreter eingeforderten Anwaltsgebühren überzogen.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist rechtskräftig, und damit hat die Klägerin keinen Anspruch auf die verlangten Leistungen aus der Unfallversicherung gegenüber der Beklagten. Die Entscheidung stellt klar, dass die Beweislast für einen kausal unfallbedingten Gesundheitsschaden bei der Versicherungsnehmerin liegt und diese auch die Vertragsbedingungen beachten muss.

Beweislast bei Unfallinvalidität: Ein wegweisender Fall im Fokus

Die private Unfallversicherung bietet einen finanziellen Schutz, wenn es nach einem Unfall zu einer dauerhaften Invalidität kommt. Eine wesentliche Frage in solchen Fällen ist die Beweislast für die Unfallbedingtheit der Invalidität. Das bedeutet, der Versicherte muss nachweisen, dass die gesundheitlichen Folgen des Unfalls tatsächlich zu einem Leistungsanspruch führen….


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