Eine Autofahrerin übersah in Saarbrücken beim Linksabbiegen einen Motorradfahrer und verursachte einen Unfall. Das Landgericht Saarbrücken bestätigte nun die volle Haftung der Autofahrerin, da sie ihre Wartepflicht verletzt hatte und die Sicht durch ein wartendes Fahrzeug eingeschränkt war. Der Motorradfahrer hatte sich korrekt verhalten und durfte auf sein Vorrecht vertrauen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 33/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Saarbrücken Datum: 10.11.2023 Aktenzeichen: 13 S 33/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren in einem Schadensersatzprozess wegen Verkehrsunfall Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Fahrerin eines PKW, die Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend macht. Sie argumentiert, dass der Beklagte zu 2) die Zeugin in einer unübersichtlichen Verkehrssituation rechts überholt hat und daher für den Unfall verantwortlich sei. Beklagter Motorradfahrer: Fahrer des Motorrads, das mit dem Fahrzeug der Klägerin kollidierte. Er argumentiert, dass die Klägerin den entgegenkommenden Verkehr nicht beachtet habe und er gezwungen war, eine Vollbremsung durchzuführen. Haftpflichtversicherer des Motorradfahrers: Versicherung des Motorrads des Beklagten zu 2), die für den Unfallschaden als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin wollte mit ihrem PKW nach links abbiegen, während der Beklagte zu 2) mit seinem Motorrad rechts an einem haltenden Fahrzeug vorbeifuhr und versuchte, eine Kollision mit der Klägerin zu vermeiden. Daraufhin kam es zu einem Unfall. Kern des Rechtsstreits: Ob der Beklagte zu 2) die alleinige Verantwortung für den Unfall trägt oder ob die Klägerin durch Missachtung der Sorgfaltspflichten beim Linksabbiegen gemäß §
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de Sachverhalt & Ergebnis Unserem Mandanten wurde vom Landkreis Hildesheim vorgeworfen am 12.11.2015 in Holle auf der BAB 7, in Fahrtrichtung Kassel als Führer eines Sattelzuges (Sattelzugmaschine mit Anhänger) eine vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt zu haben. Im vorliegenden Fall war unklar, ob der Fahrzeugführer einen Baustellenbereich mit […]