Ein Beschluss über die pauschale Schätzung des Betriebsstroms für die Heizungsanlage einer Eigentümergemeinschaft in Rostock wurde vom Landgericht für ungültig erklärt. Die Richter bemängelten die gewählte Methode der prozentualen Ableitung vom Gesamtstromverbrauch, da dieser heizungsunabhängigen Schwankungen unterliegt. Stattdessen empfahl das Gericht eine sachgerechtere Schätzung anhand der Stromverbrauchswerte der angeschlossenen Geräte und Heiztage. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 5/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Rostock Datum: 25.10.2019 Aktenzeichen: 1 S 5/19 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Wohnungseigentumsrecht Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein einzelner Wohnungseigentümer, der mehrere Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung angefochten hat, da sie seiner Ansicht nach ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen. Beklagte: Die Wohnungseigentümergemeinschaft, die die in Frage stehenden Beschlüsse in ihrer Versammlung gefasst hat. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger hat mehrere Beschlüsse einer Eigentümerversammlung vom 19. Oktober 2017 angefochten. Es handelt sich unter anderem um eine Schätzung der Betriebskosten für die Heizung, die Entlastung des Verwaltungsbeirats und die Wiederbestellung der Hausverwaltung. Kern des Rechtsstreits: Ob die beschlossenen Maßnahmen der Eigentümerversammlung einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen und ob der Kläger ein Rechtsschutzinteresse für seine Anfechtungsklagen hat. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 3 und 6 der Eigentümerversammlung wurden für ungültig erklärt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN Az.: 3-08 O 35/07 Teilversäumnis- und Teilurteil vom 05.09.2007 In dem Rechtsstreit hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5.9.2007 für Recht erkannt: Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,– EUR, ersatzweise […]