Eine E-Bike-Fahrerin stürzte auf einem unbefestigten Waldweg in U. und zog sich schwere Verletzungen zu. Sie klagte auf Schmerzensgeld von der Gemeinde, da sie den Weg für mangelhaft gesichert hielt – doch das Landgericht Siegen wies ihre Klage ab. Der naturbelassene Weg mit seinen Unebenheiten berge keine atypische Gefahr, so die Richter, die Radfahrerin hätte die Situation erkennen und ihr Fahrverhalten anpassen müssen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 O 369/20 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Siegen Datum: 10.11.2021 Aktenzeichen: 1 O 369/20 Verfahrensart: Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Straßen- und Wegerecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine Frau, die Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes auf einem unbefestigten Teilstück der N.-straße mit einem E-Bike verlangt. Sie argumentiert, dass der Unfall durch eine ungesicherte Gefahrenstelle verursacht wurde, für die die Beklagte verantwortlich sei. Sie erlitt mehrere Verletzungen und fordert zukünftige Schadensersatzleistungen für mögliche Folgeschäden. Beklagte: Die Gemeinde, welche die Sicherheit auf der betroffenen Straße gewährleisten soll. Sie argumentiert, dass die Straße als Feld- bzw. Waldweg erkennbar sei und es keine Verkehrssicherungspflichtverletzung gebe, da die Unebenheiten erkennbar und mit durchschnittlicher Sorgfalt vermeidbar seien. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin stürzte am 8.5.2020 mit dem E-Bike auf einem ungeteerten Straßenstück der N.-straße, auf dem sich ein Erdhügel befindet, der von der Gemeinde zur Durchsetzung eines Fahrverbots aufgeschüttet wurde. Sie behauptet, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, da keine Warnung vor der Gefahrenstelle bestand. K
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Lichtenberg, Az.: 7 C 114/16, Urteil vom 07.12.2016 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht […]