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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht

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Glatteis-Drama in der Fußgängerzone: Eine Passantin stürzt und verletzt sich – doch wer trägt die Schuld? Hausmeisterdienst und Immobilienverwaltung geraten in einen Rechtsstreit um die Räumpflicht vor einem Geschäftsgebäude. Gerichte entscheiden: Trotz reduziertem Auftrag war die Verkehrssicherungspflicht erfüllt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 96/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Saarbrücken Datum: 13.06.2024 Aktenzeichen: 13 S 96/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Deliktsrecht, Verkehrssicherungspflicht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine Personen, die Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Sturz auf schneeglatter Fläche fordert. Sie argumentiert, dass die Beklagte ihre Räum- und Streupflichten verletzt habe. Beklagte: Ein Immobilienverwaltungsunternehmen, das für die Räum- und Streupflicht am Unfallort verantwortlich ist. Sie bestreitet die Pflichtverletzung und argumentiert, dass der Winterdienst korrekt ausgeführt wurde. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin stürzte am 13.01.2021 wegen Schnee- und Eisglätte und erlitt Verletzungen. Sie macht geltend, dass die Beklagte ihre Räum- und Streupflicht verletzt hat. Die Beklagte hatte einen Hausmeisterdienst mit dem Winterdienst beauftragt, jedoch war der Umfang der Dienstleistung vor dem Sturz reduziert worden. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Beklagte ihre Räum- und Streupflicht korrekt ausgeführt hat oder durch die Beauftragung eines Hausmeisterdienstes ordnungsgemäß übertragen hat. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte i


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