Ein Ausritt im Wald endet für eine erfahrene Reiterin mit einem Sturz und schweren Verletzungen, als sich ihr Pferd plötzlich erschreckt und losstürmt. Trotz eines Haftungsausschlusses im Reitbeteiligungsvertrag verurteilt das Landgericht Saarbrücken die Pferdehalterin zu Schadensersatz, da die Klausel unwirksam ist. Die Richter stellten klar, dass die Tierhalterin für die Folgen des unberechenbaren Verhaltens ihres Pferdes voll verantwortlich ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 74/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Saarbrücken Datum: 11.04.2024 Aktenzeichen: 13 S 74/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren über einen Schadensersatzanspruch aufgrund eines Reitunfalls Rechtsbereiche: Deliktsrecht, Tierhalterhaftung, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine gesetzliche Krankenversicherung, die Schadensersatzansprüche aufgrund eines Reitunfalls geltend macht. Sie argumentiert, dass der Haftungsausschluss im Reitbeteiligungsvertrag unwirksam ist und somit die Beklagte haftet. Beklagte: Eigentümerin des Pferdes, welches den Unfall verursacht hat. Sie beruft sich auf einen Haftungsausschluss im Reitbeteiligungsvertrag und argumentiert, dass die Geschädigte als Tieraufseherin ein Mitverschulden hat. Um was ging es? Sachverhalt: Die Versicherungsnehmerin der Klägerin erlitt bei einem Ausritt im Wald mit dem Pferd der Beklagten einen Unfall, bei dem sie von dem Pferd stürzte und verletzt wurde. Zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin bestand ein Reitbeteiligungsvertrag, der einen Haftungsausschluss regelte. Kern des Rechtsstreits: Ob der Haftungsausschluss im Reitbeteiligungsvertrag wirksam ist und ob der Geschädigten ein Mitverschulden anzulasten ist. Was wurde entschieden?
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Langjährige Mitarbeiterin scheitert vor Gericht mit Forderung nach erneuter Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Nach fast 14 Monaten Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung folgte direkt eine weitere Krankschreibung – doch das Gericht sieht darin keinen neuen Anspruch. Beweislast liegt bei der Arbeitnehmerin, ihre vollständige Genesung zwischen den Erkrankungen nachzuweisen. Zum vorliegenden Urteil […]