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Nutzungsausfallschaden bei fehlender Benutzbarkeit der Dusche in Mietwohnung

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Wegen einer fehlerhaften Heizungsanlage und massiven Mängeln im Badezimmer erhält eine Hausbesitzerin vom Landgericht Saarbrücken über 19.000 Euro Schadensersatz zugesprochen. Der beauftragte Handwerker hatte nicht nur Heizungsrohre und Wasserleitungen falsch installiert, sondern auch Sanitäranlagen unsachgemäß montiert und eine bezahlte Duschkabine gar nicht erst geliefert. Zusätzlich muss der Handwerker für den Nutzungsausfall des Badezimmers aufkommen, da die fehlende Duschmöglichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 15 O 182/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Saarbrücken
  • Datum: 20.10.2023
  • Aktenzeichen: 15 O 182/22
  • Verfahrensart: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Eigentümerin eines Anwesens, die den Beklagten auf Mängelbeseitigung und Schadensersatz verklagt hat. Sie behauptet, dass der Beklagte bei Umbaumaßnahmen an der Heizungsanlage und den Wasserleitungen ihres Anwesens Mängel verursacht hat, sowie die vereinbarte Lieferung und Montage von bestimmten Bauteilen, inklusive einer Duschkabine, nicht erbracht hat. Darüber hinaus fordert sie Entschädigung für Nutzungsausfall, da sie aufgrund der Mängel wesentliche Teile ihrer Wohnung nicht nutzen konnte.
  • Beklagter: Der Handwerker, der die Umbaumaßnahmen durchgeführt hat. Er bestreitet die Ansprüche der Klägerin und macht geltend, dass die Mängel von einer dritten Firma verursacht wurden, die ebenfalls Umbauten vorgenommen hat. Der Beklagte ist der Meinung, dass er seine Arbeiten ordnungsgemäß abgeschlossen hat und dass andere von der Klägerin beauftragte Arbeiter seine Arbeit demontiert und beschädigt haben.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit Umbauarbeiten an der Heizungsanlage und Wasserleitungen. Die Arbeiten wurden von der Klägerin als mangelhaft beanstandet, insbesondere wegen nicht erfolgter Fertigstellungen und Lieferungen, wie etwa einer Duschkabine. Die Klägerin machte ebenfalls einen Nutzungsausfall geltend, da die Mängel ihr wesentliche Teile der Wohnung unbenutzbar machten. Es folgte ein selbstständiges Beweisverfahren, das diverse Mängel an den Arbeiten des Beklagten bestätigte.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob die Mängel und die daraus resultierenden Schäden dem Beklagten zuzurechnen sind oder durch die Arbeiten einer weiteren beauftragten Firma verursacht wurden. Des Weiteren ging es um die Frage, ob die Klägerin für den Nutzungsausfall durch das nicht nutzbare Badezimmer Schadensersatz verlangen kann.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 19.374,12 EUR für Mängelbeseitigung und Nutzungsausfall sowie zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 452,90 EUR. Weitere Ansprüche der Klägerin wurden abgelehnt.
  • Begründung: Das Gericht befand, dass die Arbeiten des Beklagten mangelhaft waren und er seine vertraglichen Pflichten verletzte. Es wurde zudem festgestellt, dass die Mängel nicht durch die Arbeiten der anderen Firma verursacht wurden. Ein Nutzungsausfallschaden wurde ebenfalls anerkannt mit dem Hinweis, dass essentielle Wohnmöglichkeiten unzumutbar eingeschränkt waren. Die Kosten für die notwendigen Mängelbeseitigungen und der Nutzungsausfall wurden entsprechend zugesprochen….

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