Ein Audi-Fahrer erlebte auf der A2 einen Albtraum, als ein geplatzter LKW-Reifen sein Fahrzeug beschädigte. Doch der Streit um die Reparaturkosten und Nutzungsausfall vor dem Landgericht Stendal endete für ihn in einem finanziellen Desaster. Der Kläger scheiterte mit dem Versuch, fiktive und konkrete Schadensabrechnung zu kombinieren und blieb auf den Kosten des Verfahrens sitzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 23 O 86/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Stendal Datum: 26.02.2020 Aktenzeichen: 23 O 86/19 Verfahrensart: Zivilverfahren über Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Rechtsbereiche: Schadensrecht, Verkehrsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümer eines Pkw Audi. Er argumentiert, dass ihm eine Nutzungsausfallentschädigung sowie weitergehende Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall zustehen. Der Kläger hat das Fahrzeug zur dauernden Nutzung an eine dritte Person überlassen, die die Finanzierung und Betriebskosten trägt. Beklagter: Gegner im Schadensersatzverfahren. Der Beklagte erkennt die Reparaturnotwendigkeit nicht an und weist darauf hin, dass eine Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung unzulässig ist. Er vertritt die Ansicht, dass kein Nutzungsausfall zu erstatten ist, da der Pkw einem Dritten zur Verfügung steht. Um was ging es? Sachverhalt: Nach einem Verkehrsunfall mit einem im Ausland zugelassenen Lkw wurde der Pkw des Klägers beschädigt. Der Kläger forderte Schadenersatz für den Nutzungsausfall und weitere Reparaturkosten, nachdem er zunächst fiktive Schadenersatzansprüche geltend gemacht hatte. Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob der Kläger über die fiktive Abrechnung hinaus Anspruch auf
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de OLG Oldenburg – Az.: 2 SsBs 172/11 – Beschluss vom 03.08.2011 Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Westerstede vom 05.05.2011 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen. Gründe Durch Urteil vom 05.05.2011 hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässiger Unterschreitung des Abstandes zu einer Geldbuße von 160 […]