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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kombination fiktive und konkrete Schadensabrechnung – Nutzungsentschädigung bei Drittnutzung

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Ein Audi-Fahrer erlebte auf der A2 einen Albtraum, als ein geplatzter LKW-Reifen sein Fahrzeug beschädigte. Doch der Streit um die Reparaturkosten und Nutzungsausfall vor dem Landgericht Stendal endete für ihn in einem finanziellen Desaster. Der Kläger scheiterte mit dem Versuch, fiktive und konkrete Schadensabrechnung zu kombinieren und blieb auf den Kosten des Verfahrens sitzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 23 O 86/19 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Stendal
  • Datum: 26.02.2020
  • Aktenzeichen: 23 O 86/19
  • Verfahrensart: Zivilverfahren über Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Schadensrecht, Verkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümer eines Pkw Audi. Er argumentiert, dass ihm eine Nutzungsausfallentschädigung sowie weitergehende Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall zustehen. Der Kläger hat das Fahrzeug zur dauernden Nutzung an eine dritte Person überlassen, die die Finanzierung und Betriebskosten trägt.
  • Beklagter: Gegner im Schadensersatzverfahren. Der Beklagte erkennt die Reparaturnotwendigkeit nicht an und weist darauf hin, dass eine Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung unzulässig ist. Er vertritt die Ansicht, dass kein Nutzungsausfall zu erstatten ist, da der Pkw einem Dritten zur Verfügung steht.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Nach einem Verkehrsunfall mit einem im Ausland zugelassenen Lkw wurde der Pkw des Klägers beschädigt. Der Kläger forderte Schadenersatz für den Nutzungsausfall und weitere Reparaturkosten, nachdem er zunächst fiktive Schadenersatzansprüche geltend gemacht hatte.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob der Kläger über die fiktive Abrechnung hinaus Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung und weitere Reparaturkosten hat, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug einem Dritten zur dauernden Nutzung überlassen wurde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weiteren Schadenersatz.
  • Begründung: Der Kläger kann sich nicht auf eine Nutzungsausfallentschädigung berufen, da das Fahrzeug einem Dritten zur Nutzung überlassen wurde. Ferner ist eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung unzulässig. Der Kläger bleibt an die gewählte fiktive Abrechnung gebunden.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und der Kläger kann keine weiteren Schadenersatzansprüche geltend machen. Der festgesetzte Gegenstandswert beträgt 8.105,15 €.

Schadensabrechnung im Mietrecht: Rechte und Ansprüche im Fokus

Die Kombination aus fiktiver und konkreter Schadensabrechnung spielt eine wesentliche Rolle im Mietrecht, insbesondere bei der Bewertung von Schadensersatzansprüchen. Wenn beispielsweise ein Mieter aufgrund von Vertragsverletzungen auszieht, kann der Vermieter einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung geltend machen. Diese Entschädigung spiegelt die Kosten wider, die durch die Drittnutzung der Immobilie entstanden sind, sowie den entgangenen Mietausfall durch den fehlenden Zugang zur Wohnung. Das Verständnis der rechtlichen Grundlagen zur Schadensbewertung und der entstehenden Nutzungskosten ist entscheidend für die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen. In den folgenden Abschnitten wird ein konkreter Fall genauer betrachtet, der die Aspekte der Nutzungserlaubnis und die damit verbundenen mietrechtlichen Regelungen beleuchtet….


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