Ein ehemaliger Terrorverdächtiger muss zurück ins Gefängnis, weil er sich weigerte, seine Medikamente gegen paranoide Schizophrenie zu nehmen. Nach seiner vorzeitigen Haftentlassung eskalierte die Situation, er bedrohte Menschen und randalierte. Die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken ist nun wieder sein Zuhause. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Qs 35/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Saarbrücken Datum: 27.08.2021 Aktenzeichen: 3 Qs 35/21 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung einer Jugendstrafe zur Bewährung Rechtsbereiche: Jugendstrafrecht, Strafverfahrensrecht Beteiligte Parteien: Verurteilter: Der Verurteilte legte Beschwerde gegen den Widerruf der Bewährung ein und argumentierte, dass die Weisung zur Medikamenteneinnahme der Zustimmung bedurft hätte und nicht ausreichend bestimmt sei. Er verwies auf seine psychische Erkrankung und lehnte eine regelmäßige Medikation ab. Generalstaatsanwaltschaft Koblenz: Beantragte den Widerruf der Bewährung aufgrund des wiederholten Verstoßes gegen die Weisung zur Medikamenteneinnahme und der daraus resultierenden Gefährdung anderer. Um was ging es? Sachverhalt: Der Verurteilte wurde wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Jugendstrafe verurteilt, deren Vollstreckung unter bestimmten Auflagen zur Bewährung ausgesetzt wurde, inklusive der regelmäßigen Einnahme verschriebener Medikamente. Aufgrund der Nicht-Berücksichtigung dieser Weisung und anderer Vorfälle widerrief das Amtsgericht die Bewährung. Kern des Rechtsstreits: Ob die Weisung zur Medikamenteneinnahme rechtmäßig und hinreichend bestimmt war und ob die fehlende Zustimmung des Verurteilten diese unwirksam macht. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beschw
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Schwerin – Az.: 1 O 122/15 – Beschluss vom 08.03.2019 Der Antrag des Klägers vom 10.10.2018, den bestellten Sachverständigen P. D. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Kammer hat mit Beschluss vom 24.02.2016 Herrn Dipl.-Ing. P. D. zum Sachverständigen bestellt. Die Kläger haben mit […]