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Gläubigeranspruch auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung

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Ein Schweriner Notar weigerte sich, einer Gläubigerin eine weitere vollstreckbare Ausfertigung einer Urkunde zu erteilen – obwohl ein Gerichtsbeschluss dies anordnete. Das Oberlandesgericht Rostock stellte klar: Der Notar muss der Anweisung Folge leisten, da die Gläubigerin ein Recht auf die Ausfertigung und ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Voraussetzungen für die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen von Notarurkunden und die Bedeutung von Schuldneranweisungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 W 137/97 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Rostock Datum: 20.03.2001 Aktenzeichen: 1 W 137/97 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde Rechtsbereiche: Beurkundungsrecht, Zwangsvollstreckungsrecht Beteiligte Parteien: Beteiligte zu 1 (Gläubigerin): Die Partei, die eine weitere Vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde verlangt. Sie hat ein Recht auf diese zusätzliche Ausfertigung und ein Interesse daran, das durch die Übergabe der ersten Ausfertigung an den Schuldner gerechtfertigt ist. Beteiligte zu 2 (Schuldnerin): Hat der Beteiligten zu 1 einen Anspruch auf eine vollstreckbare Ausfertigung gewährt und nicht widerrufen. Die Schuldnerin wird verpflichtet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Beteiligte zu 1 verlangt vom Notar eine weitere vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde. Der Notar hatte zunächst Bedenken gegen die Erteilung aufgrund von Verfahrensfehlern und der fehlenden Rückgabe der ersten Ausfertigung. Die Beteiligte zu 2 hatte der Beteiligten zu 1 die Möglichkeit eingeräumt, eine solche Ausfertigung zu erhalten. Kern des Rechtsstreits: Die Kernfra


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