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Gläubigeranspruch auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung

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Ein Schweriner Notar weigerte sich, einer Gläubigerin eine weitere vollstreckbare Ausfertigung einer Urkunde zu erteilen – obwohl ein Gerichtsbeschluss dies anordnete. Das Oberlandesgericht Rostock stellte klar: Der Notar muss der Anweisung Folge leisten, da die Gläubigerin ein Recht auf die Ausfertigung und ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Voraussetzungen für die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen von Notarurkunden und die Bedeutung von Schuldneranweisungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 W 137/97 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Rostock
  • Datum: 20.03.2001
  • Aktenzeichen: 1 W 137/97
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde
  • Rechtsbereiche: Beurkundungsrecht, Zwangsvollstreckungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Beteiligte zu 1 (Gläubigerin): Die Partei, die eine weitere Vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde verlangt. Sie hat ein Recht auf diese zusätzliche Ausfertigung und ein Interesse daran, das durch die Übergabe der ersten Ausfertigung an den Schuldner gerechtfertigt ist.
  • Beteiligte zu 2 (Schuldnerin): Hat der Beteiligten zu 1 einen Anspruch auf eine vollstreckbare Ausfertigung gewährt und nicht widerrufen. Die Schuldnerin wird verpflichtet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Beteiligte zu 1 verlangt vom Notar eine weitere vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde. Der Notar hatte zunächst Bedenken gegen die Erteilung aufgrund von Verfahrensfehlern und der fehlenden Rückgabe der ersten Ausfertigung. Die Beteiligte zu 2 hatte der Beteiligten zu 1 die Möglichkeit eingeräumt, eine solche Ausfertigung zu erhalten.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Kernfrage war, ob die Beteiligte zu 1 Anspruch auf eine weitere vollstreckbare Ausfertigung hat, obwohl die erste Ausfertigung nicht zurückgegeben wurde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Dem Antrag der Beteiligten zu 1 wurde stattgegeben, und der Notar wurde angewiesen, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zu erteilen.
  • Begründung: Die rechtswirksame Anweisung des Amtsgerichts zur Erteilung der Ausfertigung war nicht durch Procedere-Fehler nichtig, sondern höchstens anfechtbar. Da kein zulässiger Rechtsbehelf eingelegt wurde, bleibt die Anweisung gültig. Außerdem bestehen nach § 733 ZPO Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung, weil die Beteiligte zu 1 sowohl ein Recht als auch ein berechtigtes Interesse daran hat.
  • Folgen: Die Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Notar muss die weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilen. Das Urteil verdeutlicht, dass die Rückgabe der ersten Ausfertigung keine zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer zweiten ist.

Bedeutung der vollstreckbaren Ausfertigung im Gläubigeranspruch erklärt

Im deutschen Rechtssystem spielt der Gläubigeranspruch eine zentrale Rolle bei der Durchsetzung von finanziellen Forderungen. Um Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, ist oft eine vollstreckbare Ausfertigung erforderlich, die als Vollstreckungstitel dient. Solche Titel sind entscheidend, wenn ein Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung seine Ansprüche gegenüber einem Schuldner geltend machen möchte….


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