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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gefährdungshaftungsansprüche gemäß Art. 17 des Montrealer Übereinkommens

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Ein Familienausflug in die Karibik endete vor Gericht: Eine Klage auf Schadenersatz wegen eines angeblichen Porzellansplitters im Essen an Bord und Wasserschäden in der Kabine wurde vom Landgericht Rostock abgewiesen. Die Richter sahen die Vorwürfe der Familie als nicht ausreichend bewiesen an und stuften die Beeinträchtigungen als nicht schwerwiegend genug ein. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 O 111/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Rostock Datum: 08.10.2021 Aktenzeichen: 1 O 111/21 Verfahrensart: Zivilverfahren zur Durchsetzung reisevertraglicher Ansprüche und Schadensersatz Rechtsbereiche: Reiserecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Familienvater, der im Namen seiner minderjährigen Tochter und seiner Ehefrau reisevertragliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend macht. Er argumentiert, dass seine Tochter an Bord eines Fluges einen Porzellansplitter verschluckt habe, was zu Verletzungen geführt habe. Dazu erhebt er Ansprüche auf Schmerzensgeld, Entschädigung und Reiseminderung. Beklagte: Die Reiseveranstalterin und die Fluggesellschaft. Sie widerspricht der Behauptung, dass ihr Porzellan für den Schaden verantwortlich sei, und bestreitet jegliche Verkehrsicherungspflichtverletzung. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger und seine Familie erlitten während einer Kreuzfahrt und dem entsprechenden Flug diverse Unannehmlichkeiten. Angeblich verschluckte die minderjährige Tochter des Klägers einen Porzellansplitter, was zu Verletzungen führte. Ein Wassereinbruch in der Kabine während der Kreuzfahrt führte ebenfalls zu Problemen. Kern des Rechtsstreits: Zentrale Fragen waren, ob eine Gefährdungshaftung gemäß dem Montrealer Übereinkommen besteht, ob die Beklagten eine Verletzung ihrer Ver


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