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Gefährdungshaftungsansprüche gemäß Art. 17 des Montrealer Übereinkommens

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Ein Familienausflug in die Karibik endete vor Gericht: Eine Klage auf Schadenersatz wegen eines angeblichen Porzellansplitters im Essen an Bord und Wasserschäden in der Kabine wurde vom Landgericht Rostock abgewiesen. Die Richter sahen die Vorwürfe der Familie als nicht ausreichend bewiesen an und stuften die Beeinträchtigungen als nicht schwerwiegend genug ein. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 O 111/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Rostock
  • Datum: 08.10.2021
  • Aktenzeichen: 1 O 111/21
  • Verfahrensart: Zivilverfahren zur Durchsetzung reisevertraglicher Ansprüche und Schadensersatz
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Familienvater, der im Namen seiner minderjährigen Tochter und seiner Ehefrau reisevertragliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend macht. Er argumentiert, dass seine Tochter an Bord eines Fluges einen Porzellansplitter verschluckt habe, was zu Verletzungen geführt habe. Dazu erhebt er Ansprüche auf Schmerzensgeld, Entschädigung und Reiseminderung.
  • Beklagte: Die Reiseveranstalterin und die Fluggesellschaft. Sie widerspricht der Behauptung, dass ihr Porzellan für den Schaden verantwortlich sei, und bestreitet jegliche Verkehrsicherungspflichtverletzung.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger und seine Familie erlitten während einer Kreuzfahrt und dem entsprechenden Flug diverse Unannehmlichkeiten. Angeblich verschluckte die minderjährige Tochter des Klägers einen Porzellansplitter, was zu Verletzungen führte. Ein Wassereinbruch in der Kabine während der Kreuzfahrt führte ebenfalls zu Problemen.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentrale Fragen waren, ob eine Gefährdungshaftung gemäß dem Montrealer Übereinkommen besteht, ob die Beklagten eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht begangen haben, und ob der Kläger Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits zu gleichen Teilen.
  • Begründung: Die Beweisaufnahme konnte nicht hinreichend sicherstellen, dass ein Porzellansplitter von den Beklagten gestellt wurde und die behaupteten Verletzungen verursachte. Es fehlten hinreichende Beweise für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Zudem wurde der Wasserschaden als bloße Unannehmlichkeit ohne Reisemangel bewertet.
  • Folgen: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, Reisepreisminderung oder Erstattung der Behandlungskosten. Das Urteil festigt die Anforderungen an die Beweislast im Rahmen von Gefährdungshaftung nach dem Montrealer Übereinkommen und setzt Maßstäbe für die Erfüllung vertraglicher Nebenasprüche im Reiserecht.

Gefährdungshaftung im Luftrecht: Passagierrechte und Schadensersatz im Fokus

Die Gefährdungshaftung im Luftrecht stellt einen wichtigen Aspekt dar, wenn es um die Haftung bei Flugreisen geht. Insbesondere das Montrealer Übereinkommen regelt diese Rechtsansprüche und schützt Passagiere im internationalen Luftverkehr. Dieses Übereinkommen definiert klare Haftungsgrundlagen für Luftfahrtunternehmen und legt fest, unter welchen Umständen Passagiere bei Flugverspätungen, Schäden oder Gepäckverlust Anspruch auf Schadensersatz haben. Fluggesellschaften tragen demnach eine entscheidende Verantwortung, um die Rechte ihrer Kunden zu wahren. Bei Verletzungen dieser Rechte können Passagiere auf Schadenersatz bestehen….


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