Ein BMW-Besitzer erlebte eine böse Überraschung, als er sein Auto nach einem Werkstattaufenthalt mit einer Beule zurückbekam. Obwohl der Schaden auf dem Kundenparkplatz der Werkstatt entstand, wies das Landgericht Saarbrücken seine Klage auf Schadensersatz ab. Der Richterspruch verdeutlicht, dass Werkstätten nicht für jeden Schaden auf ihrem Parkplatz haften. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 149/18 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Saarbrücken Datum: 22.03.2019 Aktenzeichen: 13 S 149/18 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Eigentümer eines BMW 325i Cabrio, der Ersatzansprüche wegen einer Beschädigung seines Fahrzeugs geltend macht. Er behauptet, dass der Schaden während der Obhut des Fahrzeugs bei der Beklagten entstanden sei und verlangt Schadensersatz in Höhe von 2.014,75 Euro. Beklagte: Ein Kfz-Betrieb, der das Fahrzeug zwecks Werkstattaufenthalt erhalten hat. Sie bestreitet die Verantwortung für den Schaden und gibt an, dass das Fahrzeug auf einem öffentlichen Kundenparkplatz durch Dritte beschädigt worden sein könnte. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger behauptet, dass sein Fahrzeug, ein BMW 325i Cabrio, während es sich in der Obhut der Beklagten vom 21.04.2015 bis 24.04.2015 befand, beschädigt wurde. Er verlangt Schadensersatz und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten, weil der Werkstattmeister der Beklagten ihm initial die Übernahme des Schadens zugesichert habe. Kern des Rechtsstreits: Im Kern geht es um die Frage, ob die Beklagte eine Obhutspflichtverletzung begangen hat und somit für den Schaden am Fahrzeug haftet. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg, und die Klage wurde abgewiesen.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Hamm Az: I-17 U 119/09 Urteil vom 18.02.2010 Auf die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 19.05.2009 wird das angefochtene Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.357,24 € nebst Zinsen in […]