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Einstweilige Verfügung – Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs

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In einem ungewöhnlichen Fall um ein Vorkaufsrecht in Q. streiten ein Käufer und die Stadt um mehrere Grundstücke. Obwohl das Verwaltungsgericht die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Stadt als rechtswidrig einstufte, wies das Landgericht Siegen den Antrag des Käufers auf Berichtigung des Grundbuchs ab. Der Käufer hatte bereits einen Kaufvertrag geschlossen, doch die Stadt trug sich selbst als Eigentümerin ein, was nun zu einem komplexen Rechtsstreit führt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 O 298/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Siegen Datum: 08.12.2022 Aktenzeichen: 1 O 298/22 Verfahrensart: Einstweilige Verfügung Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Zivilrecht Beteiligte Parteien: Antragsteller: Eine Einzelperson, die per einstweiliger Verfügung einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs geltend macht. Er argumentiert, dass der von ihm mit dem Voreigentümer abgeschlossene Kaufvertrag durch die Antragsgegnerin blockiert wurde, da diese kein Negativzeugnis ausstellt und rechtswidriges Vorkaufsrecht geltend macht. Antragsgegnerin: Die Stadt Q., die das Vorkaufsrecht gegenüber dem Grundstück geltend gemacht hat. Sie verlangt zunächst die Vorlage des notariellen Kaufvertrags und entscheidet sich, von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Um was ging es? Sachverhalt: Der Antragsteller hatte mit dem ursprünglichen Eigentümer einen Kaufvertrag über mehrere Grundstücke abgeschlossen, der jedoch erst wirksam werden sollte, wenn bestimmte Bedingungen, wie das Nichterteilen eines Vorkaufsrechts durch die Antragsgegnerin, erfüllt wären. Nachdem die Antragsgegnerin jedoch das Vorkaufsrecht geltend gemacht hatte, kam der ursprüngliche Kaufvertrag ins Stocken. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Antragsgegneri


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