Wegen einer verschmutzten Landebahn in Saarbrücken musste ein Flugzeug nach Karlsruhe/Baden-Baden umgeleitet werden, was zu einer 19-stündigen Verspätung führte. Das Landgericht Saarbrücken verurteilte die Airline zur Zahlung von 800 Euro Entschädigung, da sie nicht ausreichend Maßnahmen ergriffen hatte, um die Verspätung zu minimieren, beispielsweise durch einen Bustransfer der Passagiere. Obwohl die Sperrung der Landebahn ein außergewöhnlicher Umstand war, hätte die Airline laut Gericht mehr tun müssen, um die Folgen für die Fluggäste zu begrenzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 22/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Saarbrücken Datum: 11.07.2023 Aktenzeichen: 13 S 22/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Fluggastrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine Fluggastpassagierin, die eine Ausgleichszahlung aufgrund einer Flugverspätung von 19 Stunden und 5 Minuten forderte, basierend auf Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. b), Art. 6, Art. 5 EU-Verordnung Nr. 261/2004. Beklagte: Ein Luftfahrtunternehmen, das diesen Ausgleichsanspruch abwehrte und argumentierte, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist (Verschmutzung der Landebahn), die auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten verhindert werden können. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin forderte eine Ausgleichszahlung wegen einer Flugverspätung von mehr als 19 Stunden. Die Beklagte führte an, dass die Verspätung durch eine Sperrung der Landebahn am Flughafen Saarbrücken verursacht wurde, auf die sie keinen Einfluss hatte. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Beklagte trotz der geltend gemachten außergewöhnlichen Umstände verpflichtet ist, eine Ausgleichszahlung zu leisten, weil sie möglicherweise nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat,
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Fristlose Entlassung nach Beleidigung: Rechtliche Bewertung Im Arbeitsrecht stellt die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber einen der gravierendsten Eingriffe in das bestehende Arbeitsverhältnis dar. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn ein sogenannter „wichtiger Grund“ vorliegt, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Ein solcher Grund […]