Ein 17-Jähriger, verurteilt wegen zahlreicher Einbrüche und Diebstählen mit Waffen, kommt trotz massiver Verstöße gegen seine Bewährungsauflagen vorerst frei. Das Landgericht Saarbrücken hob einen Beschluss des Amtsgerichts auf, da der Jugendliche nicht ordnungsgemäß über die Bedeutung der Bewährung belehrt worden war – ein Formfehler mit weitreichenden Folgen. Obwohl der Teenager Sozialstunden verweigerte, Drogen konsumierte und sogar aus einer Betreuungseinrichtung geworfen wurde, muss das Amtsgericht nun erneut über die Aussetzung seiner Strafe zur Bewährung entscheiden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Qs 1/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Saarbrücken Datum: 31.01.2023 Aktenzeichen: 3 Qs 1/23 Verfahrensart: Sofortige Beschwerde im Jugendstrafverfahren Rechtsbereiche: Jugendstrafrecht Beteiligte Parteien: Verurteilter: Ein Jugendlicher, der wegen mehrerer Einbruchsdiebstähle sowie Diebstählen mit Waffen verurteilt wurde. Ihm wurde vorgeworfen, den Bewährungsauflagen und Weisungen nicht oder nur unzureichend nachgekommen zu sein. Er erhob sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Ablehnung der Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung. Amtsgericht Saarbrücken: Ursprünglich für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung zuständig. Lehnte die Aussetzung wegen Nichtbefolgung der Weisungen ab. Um was ging es? Sachverhalt: Ein junger Mann wurde wegen zahlreicher Einbruchsdiebstähle verurteilt. Ihm wurde die Möglichkeit zur Bewährung gegeben, unter der Bedingung, bestimmte Auflagen zu erfüllen, darunter Drogenberatung und Arbeitsstunden. Der Verurteilte kam diesen Auflagen nicht ausreichend nach, was zur Ablehnung der Bewährungsaussetzung durch das Amtsgericht führte. Kern
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtkreuztal.de AG Hamburg-Altona, Az.: 303a C 32/12 Urteil vom 14.06.2013 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils […]