Rost fraß sich durch die Heizungsanlage eines Hauses – und die Versicherung wollte nicht zahlen. Die Eigentümer klagten und bekamen Recht: Das Landgericht München entschied, dass die unterlassene Holzschutzbehandlung keine grobe Fahrlässigkeit darstellt und die Versicherung die Reparaturkosten übernehmen muss. Ein wegweisendes Urteil für Hausbesitzer, die mit ähnlichen Problemen konfrontiert sind. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 291/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Potsdam Datum: 02.02.2022 Aktenzeichen: 2 O 291/19 Verfahrensart: Zivilverfahren wegen Versicherungsleistungen Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Mietrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümer einer Dachgeschosswohnung, Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Er argumentiert, dass die Beklagte verpflichtet ist, umfassende Versicherungsleistungen für Mietausfall nach einem Brandschaden und für die Einlagerungs-, Transport- und Montagekosten einer Einbauküche zu erbringen. Der Kläger sieht die Versicherungsbedingungen als verletzt an, weil die Beklagte die mögliche Wiederbenutzung der Wohnung schuldhaft verzögert hätte. Beklagte: Versicherungsunternehmen, das die Gebäudeversicherung für das betroffene Wohngebäude bereitstellt. Die Beklagte argumentiert, dass sie nur bis zu einem bestimmten Zeitraum verpflichtet ist, Mietausfall zu entschädigen und dass der Kläger die Schadenswiederherstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert habe. Zudem wird bestritten, dass der Kläger anspruchsberechtigt sei. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger forderte von der Beklagten Versicherungsleistungen für Mietausfall und Kosten für eine Einbauküche, da seine Dachgeschosswohnung durch einen Brand beschädigt wurde und unbewohnbar blieb. Er behauptet, die Beklagte habe seine Forderungen zunächst anerkannt
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Philippsburg, Az.: 1 C 263/15, Urteil vom 30.09.2016 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.520,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.07.2015 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe […]