In Münster entbrannte ein Rechtsstreit um ein Grundstück, dessen Käufer seine Bauverpflichtung nicht einhielt. Die Stadt machte daraufhin von ihrem Wiederkaufsrecht Gebrauch, was der Käufer jedoch vor Gericht anfocht. Das Landgericht Münster entschied zugunsten der Stadt, da die Formvorschriften eingehalten wurden und der Käufer den vereinbarten Hausbau nicht fristgerecht realisierte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 O 194/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Ravensburg
- Datum: 03.11.2023
- Aktenzeichen: 5 O 194/23
- Verfahrensart: Rückübertragungsverfahren im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag und einem Wiederkaufsrecht
- Rechtsbereiche: Grundstücksrecht, Vertragsrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Die Klägerin, die Verkäuferin des Grundstücks, argumentiert, dass die Bauverpflichtung nicht erfüllt wurde und das Wiederkaufsrecht wirksam ausgeübt wurde. Sie fordert die Rückübertragung der jeweiligen Miteigentumsanteile.
- Beklagte (Eheleute): Die Beklagten sind die Käufer des Grundstücks. Sie argumentieren, dass die Frist zur Ausübung des Wiederkaufs abgelaufen sei und dass die Fristverlängerung formbedürftig gewesen wäre, was nicht erfolgt sei.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Beklagten erwarben 2014 ein Grundstück mit einer Bauverpflichtung, die innerhalb von fünf Jahren erfüllt werden sollte. Der Kaufvertrag räumte der Klägerin ein Wiederkaufsrecht im Falle der Nichterfüllung der Bauverpflichtung ein. Es kam zu mehreren, teils strittigen, Fristverlängerungen. Die Klägerin übte schließlich das Wiederkaufsrecht aus, bekannte aber, dass dies innerhalb der gültigen Frist erfolgte.
- Kern des Rechtsstreits: Ob die Frist zur Ausübung des Wiederkaufsrechts wirksam verlängert wurde, insbesondere ob dies formfrei geschehen konnte, und ob die Ausübung des Wiederkaufsrechts noch innerhalb der dafür geltenden Frist erfolgte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage war teilweise begründet. Die Klägerin ist berechtigt, den jeweiligen Miteigentumsanteil des Grundstücks von den Beklagten zu verlangen.
- Begründung: Die Frist zur Ausübung des Wiederkaufsrechts wurde wirksam verlängert, da der Verkäufer die Bauverpflichtungsfrist formfrei verlängern konnte. Die Klägerin übte das Wiederkaufsrecht rechtzeitig aus. Die Beklagten sind verpflichtet, jeweils ihren Miteigentumsanteil zurückzuübertragen.
- Folgen: Die Beklagten müssen die Miteigentumsanteile rückübertragen, und jede Partei trägt einen Teil der Kosten. Das Urteil bezüglich der Fristverlängerung und Ausübung des Wiederkaufsrechts verdeutlicht, dass solche Fristverlängerungen formfrei wirksam sein können, wenn die vertraglichen Bedingungen dies vorsehen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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