Ein Wohnungseigentümer wehrte sich erfolgreich gegen die Vollstreckung einer Nachzahlung aus einer für ungültig erklärten Jahresabrechnung. Der Bundesgerichtshof stärkte mit seinem Urteil die Rechte von Eigentümern gegenüber ungültigen Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft. Auch Jahre später kann die Vollstreckung aus solchen Beschlüssen als Verstoß gegen Treu und Glauben abgewehrt werden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2-13 S 624/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Frankfurt am Main Datum: 21.11.2024 Aktenzeichen: 2-13 S 624/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Zivilrecht, Wohnungseigentumsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Die ehemaligen Wohnungseigentümer, die ihre Anteile veräußert haben. Sie forderten die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem früheren Urteil, da sie die Grundlage für die Sonderumlage als entfallen betrachten. Beklagte: Die anderen Wohnungseigentümer und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Sie argumentierten, dass der Beschluss zur Sonderumlage bis zur Ungültigkeitserklärung wirksam war und nicht angefochten wurde. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger waren Wohnungseigentümer und verkauften ihre Anteile. Es wurde beschlossen, die Dacheindeckung zu sanieren und eine Sonderumlage zur Finanzierung zu erheben. Der Beschluss über die Baumaßnahme wurde später rechtskräftig für ungültig erklärt, die Sonderumlage jedoch nicht. Die Kläger hatten die Forderung unter Vorbehalt gezahlt und forderten nun die Herausgabe des Vollstreckungstitels. Kern des Rechtsstreits: Die Frage ist, ob die Ungültigerklärung der Baumaßnahme den Beschluss über die Sonderumlage nachträglich beeinflusst und somit die Vollstreckung unzulässig ist. Was wurde entschieden?
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Das Dilemma um die 10.000 Euro Schenkung: Ein Familiendrama mit juristischen Implikationen Im Jahr 2000 vollendete der Kläger gemeinsam mit seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau V ein Einfamilienhaus. Nach dem Tod seiner Ehefrau im Juli 2012 blieben die beiden Töchter K und L zurück. Aus Mitgefühl und der Absicht, den Enkelinnen […]