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WEG – Anfechtung Jahresabrechnungen bei Falschberechnung der Vor- und Nachschüsse

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Ein Kölner Eigentümer wehrte sich gegen Heizkosten in Höhe von knapp 7.000 Euro für seine unbeheizten Kellerräume – und scheiterte vor Gericht. Obwohl die Räume weder Fenster noch Heizkörper besitzen, gab das Amtsgericht Köln der Eigentümergemeinschaft Recht und wies die Klage ab. Ausschlaggebend war, dass die Kellerräume ursprünglich mit Heizkörpern ausgestattet waren und deren Entfernung nicht genehmigt wurde. Zum vorliegenden Urteil Az.: 204 C 100/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Köln
  • Datum: 19.03.2024
  • Aktenzeichen: 204 C 100/23
  • Verfahrensart: Anfechtungsklage gegen Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Wohnungseigentümer, der gegen die Jahresabrechnungen der Eigentümerversammlung Einspruch erhebt. Er argumentiert, dass die ihm auferlegten Heizkosten ungerechtfertigt seien, da seine Kellerräume keine beheizte Wohnfläche darstellen. Diese Räume verfügen über keine Fenster oder Heizkörper, und die Heizkörper wurden bereits entfernt.
  • Beklagte Partei: Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Beschlüsse der Jahresabrechnung verteidigt. Sie ist der Ansicht, dass die Abrechnungen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen und die Kosten auch auf die Einheit des Klägers umgelegt werden können, da die Kellerräume ursprünglich Heizkörper besaßen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger wendet sich gegen die auf einer Wohnungseigentümerversammlung beschlossenen Jahresabrechnungen für 2021 und 2022, in denen ihm für seine Kellerräume Heizkosten in Rechnung gestellt wurden. Er argumentiert, dass diese Kosten unrechtmäßig seien, da die Räume nicht als beheizte Wohnfläche betrachtet werden können.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob die Kosten für Heizung und Warmwasser auf die Kellerräume umgelegt werden dürfen, obwohl diese nicht über Heizkörper verfügen und somit keine beheizte Wohnfläche sind.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung entsprechen ordnungsgemäßer Verwaltung.
  • Begründung: Das Gericht stellt fest, dass nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes eine Anfechtung der Jahresabrechnung nur in Bezug auf die Berechnung von Vor- und Nachschüssen möglich ist, was hier nicht der Fall ist. Die Kellerräume hatten ursprünglich Heizkörper, wodurch die Kostenaufteilung gerechtfertigt ist. Der Kläger konnte nicht belegen, dass der Verteilerschlüssel geändert oder die Heeremittlung der Heizkörper erlaubt war.
  • Folgen: Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt, und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Urteil stärkt die Position der Wohnungseigentümergemeinschaften, Beschlüsse entsprechend ihrer internen Regelungen zu fassen, sofern diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.

Jahresabrechnung im WEG-Recht: Eigentümer kämpfen gegen Falschberechnungen

Die Anfechtung von Jahresabrechnungen im Rahmen des WEG-Rechts ist ein zentrales Thema für Eigentümergemeinschaften. Oft führen Falschberechnungen bei den Betriebskosten, etwa durch fehlerhafte Nebenkostennachforderungen oder ungenaue Verbrauchsabhängige Abrechnungen, zu Streitigkeiten….


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