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WEG – Anfechtung Jahresabrechnungen bei Falschberechnung der Vor- und Nachschüsse

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Ein Kölner Eigentümer wehrte sich gegen Heizkosten in Höhe von knapp 7.000 Euro für seine unbeheizten Kellerräume – und scheiterte vor Gericht. Obwohl die Räume weder Fenster noch Heizkörper besitzen, gab das Amtsgericht Köln der Eigentümergemeinschaft Recht und wies die Klage ab. Ausschlaggebend war, dass die Kellerräume ursprünglich mit Heizkörpern ausgestattet waren und deren Entfernung nicht genehmigt wurde.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Amtsgericht Köln
Datum: 19.03.2024
Aktenzeichen: 204 C 100/23
Verfahrensart: Anfechtungsklage gegen Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung
Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht

Beteiligte Parteien:

Kläger: Ein Wohnungseigentümer, der gegen die Jahresabrechnungen der Eigentümerversammlung Einspruch erhebt. Er argumentiert, dass die ihm auferlegten Heizkosten ungerechtfertigt seien, da seine Kellerräume keine beheizte Wohnfläche darstellen. Diese Räume verfügen über keine Fenster oder Heizkörper, und die Heizkörper wurden bereits entfernt.
Beklagte Partei: Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Beschlüsse der Jahresabrechnung verteidigt. Sie ist der Ansicht, dass die Abrechnungen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen und die Kosten auch auf die Einheit des Klägers umgelegt werden können, da die Kellerräume ursprünglich Heizkörper besaßen.

Um was ging es?

Sachverhalt: Der Kläger wendet sich gegen die auf einer Wohnungseigentümerversammlung beschlossenen Jahresabrechnungen für 2021 und 2022, in denen ihm für seine Kellerräume Heizkosten in Rechnung gestellt wurden. Er argumentiert, dass diese Kosten unrecht[…]


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