Das Wichtigste in Kürze
Gericht: Amtsgericht Köln
Datum: 19.03.2024
Aktenzeichen: 204 C 100/23
Verfahrensart: Anfechtungsklage gegen Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung
Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
Beteiligte Parteien:
Kläger: Ein Wohnungseigentümer, der gegen die Jahresabrechnungen der Eigentümerversammlung Einspruch erhebt. Er argumentiert, dass die ihm auferlegten Heizkosten ungerechtfertigt seien, da seine Kellerräume keine beheizte Wohnfläche darstellen. Diese Räume verfügen über keine Fenster oder Heizkörper, und die Heizkörper wurden bereits entfernt.
Beklagte Partei: Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Beschlüsse der Jahresabrechnung verteidigt. Sie ist der Ansicht, dass die Abrechnungen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen und die Kosten auch auf die Einheit des Klägers umgelegt werden können, da die Kellerräume ursprünglich Heizkörper besaßen.
Um was ging es?
Sachverhalt: Der Kläger wendet sich gegen die auf einer Wohnungseigentümerversammlung beschlossenen Jahresabrechnungen für 2021 und 2022, in denen ihm für seine Kellerräume Heizkosten in Rechnung gestellt wurden. Er argumentiert, dass diese Kosten unrecht[…]