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Ein Kölner Gericht stärkt die Rechte von Arbeitnehmern im Homeoffice. Ein Unternehmen scheiterte mit dem Versuch, einem langjährigen Mitarbeiter nach Standortschließung die Arbeit im Homeoffice zu verweigern und ihn 500 Kilometer weit zu versetzen. Das Gericht urteilte, dass der Arbeitgeber die Präsenzpflicht am neuen Standort nicht ausreichend begründen konnte und die Interessen des Arbeitnehmers auf Homeoffice stärker wogen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 579/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 11.07.2024
- Aktenzeichen: 6 Sa 579/23
- Verfahrensart: Berufung im Arbeitsrecht
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Beteiligte Parteien:
- Beklagte: Eine Gesellschaft im Bereich der industriellen Planung, vertreten durch ihre Geschäftsführung. Die Beklagte argumentiert, dass eine unternehmerische Entscheidung die Schließung des Betriebs in O notwendig machte und daher keine Möglichkeit für Homeoffice-Arbeitsplätze mehr bestünde. Sie vertritt die Auffassung, dass sie nicht verpflichtet sei, auf Homeoffice-Arbeitsplätze zu setzen und das Konzept der Präsenzarbeit verfolge.
- Kläger: Ein seit 2017 beschäftigter Fachbereichs- und Niederlassungsleiter, der bisher überwiegend im Homeoffice gearbeitet hat. Der Kläger lehnt eine Versetzung zum Standort M aufgrund der großen Distanz und der kurzfristigen Natur der Versetzung ab. Er argumentiert, dass die Versetzung und die Änderungskündigung unzumutbar und rechtswidrig sind.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger wurde am 24.03.2023 durch die Beklagte an den Standort M versetzt, verbunden mit einer Änderungskündigung. Der Kläger lehnte dies ab und bot an, weiterhin vom Homeoffice zu arbeiten. Der Grund für die Versetzung war die Schließung des Betriebs am Standort K, während die Beklagte im Standort M Präsenzarbeit bevorzugt.
- Kern des Rechtsstreits: Der Kern der Auseinandersetzung ist, ob die Versetzung und die damit verbundene Änderungskündigung des Klägers wirksam sind, sowie ob die Beendigung von Homeoffice-Möglichkeiten durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gerechtfertigt ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Versetzung und die Änderungskündigung sind unwirksam.
- Begründung: Die Weisung, die Tätigkeit komplett vom Homeoffice zur Präsenzarbeit an einem 500 km entfernten Ort zu verlagern, hält der gerichtlichen Überprüfung nicht stand, weil die Interessen des Klägers nicht ausreichend gewürdigt wurden. Die unternehmerische Entscheidung zur Standortschließung allein rechtfertigt nicht, die Arbeitsbedingung derart zu ändern. Zudem fehlt ein finanzieller Ausgleich oder die Schaffung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes als milderes Mittel zur Kündigung. Auch aus Gründen des § 106 GewO liegt kein Billiges Ermessen vor, da der Kläger nachweislich überwiegend im Homeoffice gearbeitet hat.
- Folgen: Die Beklagte muss die Kosten der Berufung tragen. Die Entscheidung stärkt die Position von Arbeitnehmern hinsichtlich der Beibehaltung einvernehmlich eingerichteter Homeoffice-Arbeitsplätze und verdeutlicht die Grenzen der Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts. Es wurden keine Gründe für eine Revisionszulassung gesehen, sodass das Urteil endgültig ist….