Ein Kölner Gericht stärkt die Rechte von Arbeitnehmern im Homeoffice. Ein Unternehmen scheiterte mit dem Versuch, einem langjährigen Mitarbeiter nach Standortschließung die Arbeit im Homeoffice zu verweigern und ihn 500 Kilometer weit zu versetzen. Das Gericht urteilte, dass der Arbeitgeber die Präsenzpflicht am neuen Standort nicht ausreichend begründen konnte und die Interessen des Arbeitnehmers auf Homeoffice stärker wogen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 579/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Köln Datum: 11.07.2024 Aktenzeichen: 6 Sa 579/23 Verfahrensart: Berufung im Arbeitsrecht Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Beklagte: Eine Gesellschaft im Bereich der industriellen Planung, vertreten durch ihre Geschäftsführung. Die Beklagte argumentiert, dass eine unternehmerische Entscheidung die Schließung des Betriebs in O notwendig machte und daher keine Möglichkeit für Homeoffice-Arbeitsplätze mehr bestünde. Sie vertritt die Auffassung, dass sie nicht verpflichtet sei, auf Homeoffice-Arbeitsplätze zu setzen und das Konzept der Präsenzarbeit verfolge. Kläger: Ein seit 2017 beschäftigter Fachbereichs- und Niederlassungsleiter, der bisher überwiegend im Homeoffice gearbeitet hat. Der Kläger lehnt eine Versetzung zum Standort M aufgrund der großen Distanz und der kurzfristigen Natur der Versetzung ab. Er argumentiert, dass die Versetzung und die Änderungskündigung unzumutbar und rechtswidrig sind. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger wurde am 24.03.2023 durch die Beklagte an den Standort M versetzt, verbunden mit einer Änderungskündigung. Der Kläger lehnte dies ab und bot an, weiterhin vom Homeoffice zu arbeiten. Der Grund für die Versetzung war die Schließung des Betriebs am Standort K, während die Beklagte im Standort M Präsenzarbeit
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Halle (Saale) – Az.: 99 C 1978/17 – Urteil vom 12.12.2018 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 742,46 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2017 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner die Klägerin i.H.v. 310,24 € […]