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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall Schweden – Schadensbegutachtung und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

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Eine deutsche Autofahrerin hatte einen Unfall in Schweden und ließ daraufhin in Deutschland ein Schadensgutachten erstellen. Die schwedische Versicherung weigerte sich, die Kosten zu übernehmen, doch das Oberlandesgericht Dresden entschied zugunsten der Geschädigten. Das Gericht stellte fest, dass deutsches Recht anzuwenden sei und die Gutachterkosten als notwendige Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig sind. Zum vorliegenden Urteil Az.: 81 O 29/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Regensburg Datum: 29.03.2023 Aktenzeichen: 81 O 29/21 Verfahrensart: Zivilprozess zur Schadensersatzforderung und Widerklage auf Rückzahlung Rechtsbereiche: Internationales Privatrecht, Schadensrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Ein Unternehmen, das aus der Fusion der C. F. Service GmbH und ihrer Schwestergesellschaft hervorgegangen ist, vertritt die Interessen nach einem Verkehrsunfall in Schweden. Sie fordert Schadensersatz und vorgerichtliche Anwaltskosten. Beklagte: Die Kfz-Haftpflichtversicherung des unfallgegnerischen Fahrzeugs, bestreitet die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten und begehrt im Wege der Widerklage die Rückzahlung geleisteter Schadensersatzbeträge. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin fordert Schadensersatz für Reparaturkosten, Gutachterkosten und merkantile Wertminderung aus einem Unfall in Schweden. Zudem verlangt sie die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Beklagte zahlte unter Vorbehalt und fordert nun im Wege der Widerklage die bereits gezahlten Beträge zurück, da sie nach schwedischem Recht diese Positionen nicht als ersatzfähig ansieht. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob nach schwedischem Recht vorgerichtliche Anwaltskosten, Gutachterkosten und merkantile Wertminderung im Kontext eines Verkehrsunfalls mit Auslandsbezug erstattungsfähig sind.


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