Eine Düsseldorfer Mieterin hat einen wichtigen Sieg gegen ihren Vermieter errungen! Das Landgericht erklärte eine komplexe Mietanpassungsklausel für unwirksam und sprach der Mieterin über 23.000 Euro an zu viel gezahlten Mieten zu. Der Fall zeigt, wie streng die Gerichte die Vorgaben für Mieterhöhungen in Gewerbemietverträgen auslegen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 S 95/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Mönchengladbach Datum: 22.10.2024 Aktenzeichen: 4 S 95/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin forderte die Zahlung rückständiger Miete in Höhe von EUR 2.880,84 für den Zeitraum von Januar 2019 bis Oktober 2022 aufgrund einer Mietanpassungsklausel. Beklagte: Die Beklagte wehrte sich gegen die Forderung und argumentierte, dass die Preisanpassungsklausel unwirksam sei, weil sie gegen das gesetzliche Preisklauselverbot (§ 1 Abs. 1 PreisklG) verstoße. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin verlangte von der Beklagten Mietzahlungen gemäß einer vereinbarten Preisanpassungsklausel. Die Beklagte verweigerte die Zahlung unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Klausel. Kern des Rechtsstreits: Ob die Beklagte aufgrund einer rückwirkend unwirksamen Preisanpassungsklausel berechtigt ist, die Zahlung der erhöhten Miete zu verweigern. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf die rückständige Miete. Begründung: Die Preisanpassungsklausel verstößt zwar gegen das Preisklauselverbot, die Unwirksamkeit tritt jedoch erst mit der rechtskräftigen Feststellung durch das Gericht ex nunc ein. Daher ist die Zah
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de LG Berlin – Az.: 65 S 231/18 – Beschluss vom 08.07.2019 Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz einschließlich der Kosten des Vergleichs hat die Beklagte zu tragen. Gründe I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird in entsprechender Anwendung des § 313a Abs. 1 ZPO gemäß §§ 91a […]