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Streitwert einer WEG-Beschlussanfechtungsklage?

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Ein Eigentümer wehrt sich erfolgreich gegen die Kostenverteilung für Instandsetzungsarbeiten an seinem Gebäude. Das Landgericht Hagen erklärte den Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig, da er gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstieß. Die Wohnungseigentümergemeinschaft scheiterte mit ihrer Berufung und muss nun die Kosten des Verfahrens tragen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 32 W 1742/24 WEG | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 19.11.2024
  • Aktenzeichen: 32 W 1742/24 WEG
  • Verfahrensart: Streitwertbeschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Kostenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 20.07.2021 anfochten. Ihr Vertreter hat die Streitwertbeschwerde eingelegt, da der festgesetzte Streitwert ihrer Meinung nach zu niedrig bemessen wurde und nicht die tatsächlichen Interessen widerspiegelt.
  • Beklagte: Wohnungseigentümergemeinschaft, die mit den Beschlüssen u.a. eine Zahlung von Mehrkosten für eine Dachsanierung forderte. Diese Beschlüsse wurden teilweise für unwirksam erklärt, jedoch erfolgte eine Ablehnung der Klage bezüglich der Zahlungsforderung.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Kläger, Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, haben gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung geklagt, die ihre Nutzung von Dachflächen untersagten und sie zur Zahlung von Mehrkosten für die Dachsanierung aufforderten. Der Streitwert wurde vom Amtsgericht auf Euro 19.980,40 festgesetzt und später vom Landgericht reduziert.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage wurde aufgeworfen, ob der Streitwert für das Berufungsverfahren korrekt festgesetzt wurde, da der Bevollmächtigte der Kläger im Namen der Kläger einen höheren Streitwert einforderte, der das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung umfassen sollte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsverfahrens wurde zurückgewiesen. Soweit sie die erste Instanz betrifft, wurde sie als unzulässig verworfen.
  • Begründung: Der Streitwert folge dem Interesse aller Wohnungseigentümer gemäß § 47 und § 49 GKG. Da die Kläger keine Zahlungs- oder Leistungspflicht direkt durch den Beschluss auferlegt bekamen, sondern nur die Möglichkeit zur gerichtlichen Einforderung beschlossen wurde, wurde der Streitwert durch die voraussichtlichen Rechtsverfolgungskosten bestimmt. Das Landgericht hatte seinerseits kostenrechtlich korrekt gehandelt.
  • Folgen: Der Streitwert bleibt damit auf dem vom Landgericht festgelegten Niveau. Für die Kläger bedeutet dies, dass der finanzielle Umfang des Rechtsstreits geringer bleibt als von ihnen gewünscht. Es erfolgt keine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren, da es gebührenfrei ist.

WEG-Beschlussanfechtung: Rechtliche Grundlagen und Herausforderungen im Fokus

Die Anfechtung von Beschlüssen innerhalb der Eigentümergemeinschaft ist ein zentraler Aspekt des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Wenn Wohnungseigentümer mit den Entscheidungen der Versammlung nicht einverstanden sind, steht ihnen das Recht zu, eine WEG-Anfechtungsklage einzureichen. Ein wichtiger Bestandteil dieses Verfahrens ist die Streitwertberechnung, da sie entscheidend für die Kosten der Klage und die Erfolgsaussichten ist….


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