Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Regressansprüche Kfz-Haftpflichtversicherung – Verletzung Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

Eine Frau verließ nach einem Unfall den Unfallort, ohne ihre Personalien zu hinterlassen. Ihre Versicherung verlangte daraufhin die Hälfte der gezahlten Summe zurück, doch das Oberlandesgericht Oldenburg entschied zugunsten der Versicherungsnehmerin. Obwohl sie sich der Unfallflucht schuldig gemacht hatte, konnte die Frau beweisen, dass ihr Verhalten keinen Einfluss auf die Schadenshöhe hatte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 18/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Potsdam
  • Datum: 24.05.2022
  • Aktenzeichen: 13 S 18/21
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilrecht
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eine Kfz-Versicherung, die Regressansprüche gegen den Beklagten macht, da sie für einen Schaden aufkam, der aus einem Verkehrsunfall entstand. Sie argumentiert, der Beklagte habe den Unfallort unerlaubt verlassen, was eine Obliegenheitsverletzung gemäß ihrer Versicherungsbedingungen darstelle.
  • Beklagter: Der Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeugs, der behauptet, er habe nicht gegen Obliegenheitspflichten verstoßen, da er nach dem Unfall eine Telefonnummer hinterließ und somit seinen Beitrag zur Aufklärung geleistet habe. Er bestreitet die Passivlegitimation und sieht keine Pflichtverletzung, die ursächlich für die Versicherungsleistung ist.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Am 05.03.2020 kam es zu einem Unfall, bei dem der Beklagte mit einem bei der Klägerin versicherten Fahrzeug ein anderes Auto beschädigte. Die Klägerin regulierte den Schaden und verklagte den Beklagten auf Rückzahlung, da dieser den Unfallort verlassen hatte und somit die Versicherungsbedingungen verletzt habe. Der Beklagte hinterließ jedoch einen Zettel mit Kontaktdaten, was er seiner Meinung nach als ausreichende Mitwirkung ansieht.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob der Beklagte durch das Verlassen des Unfallorts ohne Verständigung der Polizei eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung begangen hat und ob diese den Kausalitätsgegenbeweis ausschließt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Der Beklagte konnte den Kausalitätsgegenbeweis führen und ist nicht zur Rückzahlung verpflichtet.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass der Beklagte zwar eine Obliegenheitsverletzung begangen hat, jedoch die hinterlassenen Kontaktdaten ausreichten, um der Versicherung die notwendige Aufklärung zu ermöglichen. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Beklagte vorsätzlich handelte oder dass die Versicherung durch das Verhalten des Beklagten einen Nachteil erlitt. Zudem sei kein arglistiges Verhalten erkennbar, da der Beklagte später telefonisch kontaktiert werden konnte und seine Beteiligung zugegeben hat.
  • Folgen: Der Beklagte ist nicht zur Erstattung des von der Klägerin regulierten Schadens verpflichtet. Das Urteil verdeutlicht, dass ein Kausalitätsgegenbeweis möglich ist, wenn die Versicherung trotz einer Obliegenheitsverletzung keine Nachteile bei der Schadensaufklärung erleidet. Die Entscheidung ist rechtskräftig, da die Revision nicht zugelassen wurde.

Regressansprüche in der Kfz-Haftpflicht: Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten im Fokus

Die Regressansprüche innerhalb der Kfz-Haftpflichtversicherung sind ein bedeutendes Thema im Versicherungsrecht….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv