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Rechtsanwälte Kotz GbR

Regressansprüche Kfz-Haftpflichtversicherung – Verletzung Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht

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Eine Frau verließ nach einem Unfall den Unfallort, ohne ihre Personalien zu hinterlassen. Ihre Versicherung verlangte daraufhin die Hälfte der gezahlten Summe zurück, doch das Oberlandesgericht Oldenburg entschied zugunsten der Versicherungsnehmerin. Obwohl sie sich der Unfallflucht schuldig gemacht hatte, konnte die Frau beweisen, dass ihr Verhalten keinen Einfluss auf die Schadenshöhe hatte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 18/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Potsdam Datum: 24.05.2022 Aktenzeichen: 13 S 18/21 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilrecht Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine Kfz-Versicherung, die Regressansprüche gegen den Beklagten macht, da sie für einen Schaden aufkam, der aus einem Verkehrsunfall entstand. Sie argumentiert, der Beklagte habe den Unfallort unerlaubt verlassen, was eine Obliegenheitsverletzung gemäß ihrer Versicherungsbedingungen darstelle. Beklagter: Der Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeugs, der behauptet, er habe nicht gegen Obliegenheitspflichten verstoßen, da er nach dem Unfall eine Telefonnummer hinterließ und somit seinen Beitrag zur Aufklärung geleistet habe. Er bestreitet die Passivlegitimation und sieht keine Pflichtverletzung, die ursächlich für die Versicherungsleistung ist. Um was ging es? Sachverhalt: Am 05.03.2020 kam es zu einem Unfall, bei dem der Beklagte mit einem bei der Klägerin versicherten Fahrzeug ein anderes Auto beschädigte. Die Klägerin regulierte den Schaden und verklagte den Beklagten auf Rückzahlung, da dieser den Unfallort verlassen hatte und somit die Versicherungsbedingungen verletzt habe. Der Beklagte hinterließ jedoch einen Zettel mit Kontaktdaten, was er seiner Meinung nach als ausreichende Mitwirkung ansieht.


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