Eine Bank darf eine Photovoltaikanlage verwerten, obwohl der Anlagenbetreiber insolvent ist und keine ausdrückliche Verwertungsvereinbarung getroffen wurde. Der Bundesgerichtshof stärkt damit die Rechte von Banken als Sicherungsnehmer und sorgt für mehr Rechtssicherheit bei Kreditgeschäften. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Praxis der Kreditsicherung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 417/18 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Ravensburg Datum: 16.08.2019 Aktenzeichen: 2 O 417/18 Verfahrensart: Zivilverfahren Rechtsbereiche: Insolvenzrecht, Sachenrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Macht ein Pfändungspfandrecht an 22 Photovoltaikanlagen geltend. Sie argumentiert, dass die Sicherungsübereignung der Beklagten wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam ist und beansprucht 100 % der Verwertungserlöse und Einspeisevergütungen. Beklagte: Hat mit dem Schuldner eine Sicherungsübereignung und Abtretung von Einspeisevergütungen vereinbart. Vertritt die Meinung, dass die Sicherungsübereignung ausreichend bestimmt sei und ihr die Einspeisevergütungen zustehen. Insolvenzverwalter (Herr W.): Verwaltung des insolventen Vermögens des Schuldners, an dem die Streitparteien Rechte geltend machen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Parteien streiten um das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Insolvenzmasse, bestehend aus 22 Photovoltaikanlagen. Der Schuldner hatte diese Anlagen zur Sicherung eines Darlehens an die Beklagte übereignet. Kern des Rechtsstreits: Was ist die Wirksamkeit der Sicherungsübereignung hinsichtlich der Bestimmtheit der übereigneten Gegenstände? Hat die Klägerin durch ihre
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 19 B 725/20.NE – Beschluss vom 03.06.2020 Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der … Antragsteller besucht die 10. Klasse der Privatschule O. e. V., einer anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule im Sinne […]