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Photovoltaikanlage – Sicherungsübereignungsvertrag – Anforderung an Bestimmtheit

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Eine Bank darf eine Photovoltaikanlage verwerten, obwohl der Anlagenbetreiber insolvent ist und keine ausdrückliche Verwertungsvereinbarung getroffen wurde. Der Bundesgerichtshof stärkt damit die Rechte von Banken als Sicherungsnehmer und sorgt für mehr Rechtssicherheit bei Kreditgeschäften. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Praxis der Kreditsicherung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 417/18 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Ravensburg
  • Datum: 16.08.2019
  • Aktenzeichen: 2 O 417/18
  • Verfahrensart: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Insolvenzrecht, Sachenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Macht ein Pfändungspfandrecht an 22 Photovoltaikanlagen geltend. Sie argumentiert, dass die Sicherungsübereignung der Beklagten wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam ist und beansprucht 100 % der Verwertungserlöse und Einspeisevergütungen.
  • Beklagte: Hat mit dem Schuldner eine Sicherungsübereignung und Abtretung von Einspeisevergütungen vereinbart. Vertritt die Meinung, dass die Sicherungsübereignung ausreichend bestimmt sei und ihr die Einspeisevergütungen zustehen.
  • Insolvenzverwalter (Herr W.): Verwaltung des insolventen Vermögens des Schuldners, an dem die Streitparteien Rechte geltend machen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Parteien streiten um das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Insolvenzmasse, bestehend aus 22 Photovoltaikanlagen. Der Schuldner hatte diese Anlagen zur Sicherung eines Darlehens an die Beklagte übereignet.
  • Kern des Rechtsstreits: Was ist die Wirksamkeit der Sicherungsübereignung hinsichtlich der Bestimmtheit der übereigneten Gegenstände? Hat die Klägerin durch ihre Pfändung ein vorrangiges Recht auf die Verwertungserlöse und Einspeisevergütungen?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht verurteilte die Beklagte, die Zustimmung zur Ausbezahlung der Verwertungserlöse zu 100 % an die Klägerin zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  • Begründung: Die Sicherungsübereignung durch die Beklagte war nicht ausreichend bestimmt, da die Anlage zum Sicherungsübereignungsvertrag das vertragliche Bestimmtheitsgebot nicht erfüllte. Die Sicherungsübereignung war somit unwirksam, und die Klägerin hat ein vorrangiges Pfandrecht erworben.
  • Folgen: Die Klägerin erhält die gesamten Verwertungserlöse aus den Photovoltaikanlagen aus der Insolvenzmasse. Die Beklagte wird als Rechteinhaberin weitestgehend ausgeschlossen. Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit des Bestimmtheitsgebots bei der Sicherungsübereignung.

Sicherungsübereignungsvertrag: Wesentliche rechtliche Aspekte für Photovoltaikanlagen

Bei der Finanzierung von Photovoltaikanlagen spielt der Sicherungsübereignungsvertrag eine entscheidende Rolle. Dieser Vertrag dient als eine Form der Kreditsicherung und ermöglicht es Kreditgebern, im Falle eines Zahlungsausfalls auf die Solaranlage als Sicherheit zurückzugreifen. Eine wichtige Voraussetzung für die Wirksamkeit eines solchen Vertrages ist die Bestimmtheit im Vertrag – das bedeutet, dass alle relevanten Aspekte klar und unmissverständlich formuliert sein müssen, um rechtlichen Herausforderungen vorzubeugen. Die rechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Sicherungsübereignung sind komplex, erfordern oft notarielle Beurkundung und müssen präzise gestaltet sein. Die Optimierung der Finanzierung und die Risikoabsicherung sind dabei entscheidend, um die Rechte des Sicherungsgebers zu wahren….


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