Eine Düsseldorfer Notarin berechnete für zwei Grundstückskaufverträge und eine Auflassungsvormerkung zu hohe Gebühren. Das Oberlandesgericht Düsseldorf korrigierte die fehlerhafte Rechnung und strich 50.000 Euro aus dem Geschäftswert, da die Vormerkung als Nebengeschäft zum Kaufvertrag gilt. Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Vorgaben des Gebührenrechts für Notare. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 T 29/17 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Potsdam Datum: 20.12.2019 Aktenzeichen: 12 T 29/17 Verfahrensart: Kostenprüfungsverfahren nach GNotKG Rechtsbereiche: Kostenrecht, Notarrecht Beteiligte Parteien: Antragsteller: Personen, die Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen beurkunden ließen und die Rückzahlung von Notarkosten forderten. Sie argumentieren, dass die Kosten nicht klar kommuniziert wurden und dass weniger kostspielige Optionen verfügbar gewesen wären. Antragsgegner: Der Notar, der die Dokumente beurkundete und die Rückzahlung der bereits gezahlten Notarkosten verweigerte. Er behauptet, dass die notwendigen Informationen zur Kostenschätzung zuvor nicht vollständig vorlagen und die getrennte Beurkundung aus rechtlichen Gründen sinnvoll war. Um was ging es? Sachverhalt: Die Antragsteller hatten beim Notar Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen beurkunden lassen und bemängelten, dass sie über die Kosten im Unklaren gelassen wurden. Sie verlangten die Rückzahlung von bereits gezahlten Beträgen. Der Notar hatte die Kosten in Rechnung gestellt, ohne vollständige vorherige Information der Antragsteller über die Gebühren. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Notar seine Belehrungspflicht bezüglich der entstehenden Kosten verletzt hat und ob die beanstandete Kostenberechnung korrekt erfolgte. Was wurde entschieden?
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de Doppelversicherung bei Kaskoschäden an Fahrzeugen: Klarstellung eines Urteils des Amtsgerichts Berlin-Mitte In einem kürzlich ergangenen Urteil hat das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az.: 119 C 27/21 V) entschieden, dass eine Klägerin, die Versicherungsleistungen aufgrund eines Schadens am Fahrzeug erbracht hat, diese von der Beklagten, die ebenfalls eine Versicherung für das Fahrzeug abgeschlossen […]