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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nacherbfolge – Unwirksamkeit der Geldübereignung – Anspruch auf Herausgabe

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Wegen mangelnder Besuche und Geburtstagskarten wollte eine Großmutter aus Nordrhein-Westfalen ihren Enkeln ein verschenktes Grundstück wieder entziehen. Doch das Oberlandesgericht Hamm entschied: Kontaktabbruch allein rechtfertigt keinen Widerruf der Schenkung. Die Richter sahen die Großmutter durch ihr eigenes Verhalten mitverantwortlich für das zerrüttete Verhältnis.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Landgericht Regensburg
Datum: 09.02.2022
Aktenzeichen: 71 O 2165/20
Verfahrensart: Zivilverfahren
Rechtsbereiche: Erbrecht

Beteiligte Parteien:

Klägerin: Die Tochter der Erblasserin, die Ansprüche auf Herausgabe eines Teils des Vermächtnisses geltend macht. Sie argumentiert, dass eine unentgeltliche Verfügung über das Nachlassvermögen an den Beklagten vorliegt und beruft sich auf § 2113 BGB und § 816 BGB.
Beklagter: Der Empfänger des Vermögens, der meint, dass kein Herausgabeanspruch besteht, da er von der Vor-/Nacherbfolge nichts gewusst habe und sich auf Gutgläubigkeit beruft. Zudem sieht er durch den Verzicht der Nacherben auf ihre Rechte keine Beeinträchtigung seiner Position.

Um was ging es?

Sachverhalt: Die Klägerin und der Beklagte streiten über die Herausgabe eines Betrages von 150.000 €, den der Beklagte aus dem Nachlass der Erblasserin erhalten hat. Es handelt sich um Vermögen, das der Erblasserin als Vorerbin aus einem Erbvertrag zustand, und Frage steht im Raum, ob die Nacherbschaftsregelungen eingehalten wurden.
Kern des Rechtsstreits: Ob der Beklagte zur Rückgabe des Vermögens verpflichtet ist, da die Schenkung unentgeltlich und unzulässig im Sinne der erbrechtlichen Vorschriften § 2113 Abs. 2 und § 816 Abs. 1 S. 2 BGB war.

Was wurde entschieden?

Entscheid[…]


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