Das Wichtigste in Kürze
Gericht: Landgericht Regensburg
Datum: 09.02.2022
Aktenzeichen: 71 O 2165/20
Verfahrensart: Zivilverfahren
Rechtsbereiche: Erbrecht
Beteiligte Parteien:
Klägerin: Die Tochter der Erblasserin, die Ansprüche auf Herausgabe eines Teils des Vermächtnisses geltend macht. Sie argumentiert, dass eine unentgeltliche Verfügung über das Nachlassvermögen an den Beklagten vorliegt und beruft sich auf § 2113 BGB und § 816 BGB.
Beklagter: Der Empfänger des Vermögens, der meint, dass kein Herausgabeanspruch besteht, da er von der Vor-/Nacherbfolge nichts gewusst habe und sich auf Gutgläubigkeit beruft. Zudem sieht er durch den Verzicht der Nacherben auf ihre Rechte keine Beeinträchtigung seiner Position.
Um was ging es?
Sachverhalt: Die Klägerin und der Beklagte streiten über die Herausgabe eines Betrages von 150.000 €, den der Beklagte aus dem Nachlass der Erblasserin erhalten hat. Es handelt sich um Vermögen, das der Erblasserin als Vorerbin aus einem Erbvertrag zustand, und Frage steht im Raum, ob die Nacherbschaftsregelungen eingehalten wurden.
Kern des Rechtsstreits: Ob der Beklagte zur Rückgabe des Vermögens verpflichtet ist, da die Schenkung unentgeltlich und unzulässig im Sinne der erbrechtlichen Vorschriften § 2113 Abs. 2 und § 816 Abs. 1 S. 2 BGB war.
Was wurde entschieden?
Entscheid[…]