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Mietvertragskündigung bei Bedrohung der Tochter des Vermieters

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Mieter in der Waldemarstraße 73 in Berlin siegt vor Gericht! Der Vermieter scheiterte mit dem Versuch, die Wohnung aufgrund eines angeblichen Scheinmietverhältnisses räumen zu lassen. Das Landgericht Berlin entschied, dass die bloße Nichtnutzung der Wohnung durch den Mieter keinen ausreichenden Beweis für ein solches darstellt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 C 44/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Bottrop
  • Datum: 23.09.2024
  • Aktenzeichen: 12 C 44/24
  • Verfahrensart: Räumungsklage
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Vollstreckungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Eigentümer eines Hauses, die die Räumung und Herausgabe einer Wohnung in ihrem Haus verlangen. Sie begründen ihren Anspruch mit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund von Verstößen des Mieters gegen den Hausfrieden, speziell Bedrohungen gegenüber der Tochter der Kläger, die ebenfalls Mitmieterin ist.
  • Beklagter: Der Mieter, der sich gegen die Räumungsklage verteidigt. Er behauptet, dass seine Äußerungen lediglich Reaktionen auf Bedrohungen und Provokationen seitens der Kläger waren und nicht als Bedrohungen intendiert waren.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Kläger sind Eigentümer eines Hauses, in dem sie dem Beklagten und dessen inzwischen verstorbener Ehefrau eine Wohnung vermietet hatten. Das Mietverhältnis bestand seit 1981. Aufgrund von Vorfällen, bei denen der Beklagte angeblich die Tochter der Kläger bedroht und körperlich attackiert haben soll, kündigten die Kläger das Mietverhältnis fristlos und verlangten die Räumung.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Fragestellung war, ob die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen schwerwiegender und nachhaltiger Störung des Hausfriedens durch Bedrohung gerechtfertigt war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht entschied zugunsten der Kläger und verurteilte den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung.
  • Begründung: Das Gericht sah die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrags als gerechtfertigt an. Es war überzeugt, dass der Beklagte die Tochter der Kläger ernsthaft bedroht hatte, was gemäß § 543 BGB einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellt. Eine Abmahnung war nach § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB nicht erforderlich.
  • Folgen: Der Beklagte muss die Wohnung räumen und die Prozesskosten tragen. Das Urteil erlaubt eine vorläufige Vollstreckung, die durch Sicherheitsleistungen seitens des Beklagten abgewendet werden kann.

Mietrecht im Fokus: Kündigung bei Bedrohung – Rechte von Mietern und Vermietern

Die Kündigung eines Mietvertrags stellt sowohl für Mieter als auch für Vermieter eine komplexe rechtliche Angelegenheit dar. Besonders heikel wird die Situation, wenn Bedrohungen oder Gefährdungen im Spiel sind. Mieterrechte sind in Deutschland durch verschiedene gesetzliche Bestimmungen geschützt, die sicherstellen, dass bei Bedrohungen durch Dritte der Mieter nicht einfach ohne weiteres aus seiner Wohnung vertrieben werden kann. Gleichzeitig haben Vermieter die Pflicht, für die Sicherheit ihrer Mieter zu sorgen und unerlaubte Handlungen zu unterlassen, die zu mietrechtlichen Problemen führen können. In solchen Fällen kann die fristlose Kündigung des Mietvertrags eine Option sein, aber sie muss gewissen rechtlichen Anforderungen genügen….


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