Mieter in der Waldemarstraße 73 in Berlin siegt vor Gericht! Der Vermieter scheiterte mit dem Versuch, die Wohnung aufgrund eines angeblichen Scheinmietverhältnisses räumen zu lassen. Das Landgericht Berlin entschied, dass die bloße Nichtnutzung der Wohnung durch den Mieter keinen ausreichenden Beweis für ein solches darstellt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 C 44/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Bottrop Datum: 23.09.2024 Aktenzeichen: 12 C 44/24 Verfahrensart: Räumungsklage Rechtsbereiche: Mietrecht, Vollstreckungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Die Eigentümer eines Hauses, die die Räumung und Herausgabe einer Wohnung in ihrem Haus verlangen. Sie begründen ihren Anspruch mit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund von Verstößen des Mieters gegen den Hausfrieden, speziell Bedrohungen gegenüber der Tochter der Kläger, die ebenfalls Mitmieterin ist. Beklagter: Der Mieter, der sich gegen die Räumungsklage verteidigt. Er behauptet, dass seine Äußerungen lediglich Reaktionen auf Bedrohungen und Provokationen seitens der Kläger waren und nicht als Bedrohungen intendiert waren. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger sind Eigentümer eines Hauses, in dem sie dem Beklagten und dessen inzwischen verstorbener Ehefrau eine Wohnung vermietet hatten. Das Mietverhältnis bestand seit 1981. Aufgrund von Vorfällen, bei denen der Beklagte angeblich die Tochter der Kläger bedroht und körperlich attackiert haben soll, kündigten die Kläger das Mietverhältnis fristlos und verlangten die Räumung. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Fragestellung war, ob die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen schwerwiegender und nachhaltiger Störung des Hausfriedens durch Bedrohung gerechtfertigt war. Was wurde entschieden?
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de ArbG Düsseldorf – Az.: 2 Ca 3089/18 – Urteil vom 21.06.2018 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert beträgt 5.000,00 EUR. Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechtigung des Klägers, eine Nebentätigkeit auszuüben. Der Kläger ist seit dem 01.08.2011 bei der […]