Ein Berliner Mieter wehrte sich erfolgreich gegen eine saftige Mieterhöhung nach einer energetischen Sanierung seines Hauses. Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht und kippte die Erhöhung von 110,05 Euro, da die Vermieterin wichtige Informationen in der Modernisierungsankündigung vergessen hatte. Ein Sieg für den Mieter und eine deutliche Erinnerung an Vermieter, ihre Informationspflichten ernst zu nehmen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 S 7/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Darmstadt Datum: 28.05.2024 Aktenzeichen: 8 S 7/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Mietrecht Rechtsbereiche: Mietrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Mieterin einer Wohnung, die sich gegen eine Mieterhöhung wehrt und Rückzahlungen wegen Mietminderung aufgrund von Bauarbeiten sowie für Betriebskostenvorauszahlungen fordert. Die Mieterin argumentiert, dass die Mieterhöhung unwirksam sei, da sie auf unvollendeten Modernisierungsmaßnahmen basiere, und verlangt zudem umfassende Transparenz und Belege für die Kosten. Beklagte: Vermieterin, vertreten durch die A Kundenservice GmbH, die eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen verlangt. Die Beklagte bestreitet die Begründungen der Mieterin für die Mietminderung und verteidigt die Angemessenheit der abgerechneten Modernisierungskosten. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin ist gegen eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsarbeiten am Gebäude, die ihrer Meinung nach noch nicht abgeschlossen sind. Bauarbeiten hatten zu erheblichen Beeinträchtigungen geführt, weshalb sie eine Mietminderung und die Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen verlangt. Die Beklagte hatte eine Mieterhöhung nach umfangreichen Bauarbeiten angekündigt, die Klägerin stellte jedoch die Berechnung und Notwendigkeit dieser Erhöhung in Frage. Kern des Rechtsstreits:
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 10 VG 6/07 Urteil vom 21.05.2008 Vorinstanz: Sozialgericht Aachen, Az.: S 3 VG 163/04, Entscheidung vom 21.12.2006 Nachinstanz: Bundessozialgericht, Az.: B 9 VG 18/08 B Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 21.12.2006 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten […]