Das Wichtigste in Kürze
Gericht: Landgericht Regensburg
Datum: 30.03.2021
Aktenzeichen: 61 O 3284/18
Verfahrensart: Schadensersatzklage wegen arglistigem Verschweigen von Sachmängeln bei einem Grundstückskauf
Rechtsbereiche: Kaufrecht, Sachmängelhaftung, Arglistige Täuschung
Beteiligte Parteien:
Der Kläger: Erwerber eines Grundstücks, der Schadensersatzansprüche hinsichtlich einer mangelhaften Abwasserleitung und dem Fehlen einer aufgestellten Blechgarage geltend macht. Er argumentiert, dass der Verkäufer von den Mängeln wusste und diese arglistig verschwiegen hat.
Der Beklagte: Erbe und Rechtsnachfolger des ursprünglichen Verkäufers, verteidigte sich gegen die Schadensersatzansprüche und bestritt, dass eine arglistige Täuschung vorliegt oder dass eine vollständige Wiederaufstellung der Blechgarage vereinbart war.
Um was ging es?
Sachverhalt: Der Kläger kaufte ein Grundstück, bei dem nach dem Kauf Mängel an der Abwasseranlage auftraten und eine Blechgarage in Teilen geliefert wurde, was zusätzliche Kosten verursachte. Der Kläger forderte Schadensersatz mit der Begründung, der Verkäufer habe die Mängel arglistig verschwiegen.
Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob der Verkäufer arglistig Mängel am Grundstück verschwiegen hat, was den vereinbarten Haftungsausschluss unwirksam machen würde.
Was wurde entschieden?
Entscheidung: Die Klage wurde teilweise zugunsten des Klägers entschieden. Der Beklagte muss 185,69 Euro Schadensersatz leisten, der Rest der Klage wurde abgewiesen.
Begründung: Der Anspruch auf Schadensersatz für die Blechgarage wurde zugesprochen, weil keine eindeutige Einigung über den verzichteten Aufbau de[…]