Ein jahrelanger Irrtum im Grundbuch erschüttert die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück. Eine fehlerhafte notarielle Urkunde aus dem Jahr 2004 führte zu einer unwirksamen Eigentumsübertragung, wie das Landgericht Stuttgart nun feststellte. Die Richter entschieden, dass das Grundbuch trotz des fehlenden Einverständnisses der vermeintlichen Eigentümer berichtigt werden darf. Zum vorliegenden Urteil Az.: V ZB 6/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Bundesgerichtshof (BGH) Datum: 07.11.2024 Aktenzeichen: V ZB 6/24 Verfahrensart: Rechtsbeschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Beurkundungsrecht Beteiligte Parteien: Beteiligte zu 1 und 2: Diese Parteien bestellten zugunsten der Beteiligten zu 3 eine Gesamtgrundschuld mit Brief. Sie wünschen die Berichtigung im Grundbuch, dass statt einer Briefgrundschuld eine Buchgrundschuld eingetragen wird. Beteiligte zu 3: Empfängerin der ursprünglich vereinbarten Gesamtbriefgrundschuld. Um was ging es? Sachverhalt: Die Beteiligten bestellten eine Gesamtbriefgrundschuld, die im Grundbuch eingetragen wurde. Später stellten sie fest, dass es sich eigentlich um eine Buchgrundschuld handeln sollte, und beantragten die Berichtigung des Grundbuchs entsprechend. Kern des Rechtsstreits: Kann eine notarielle Berichtigung der Urkunde bewirken, dass das Grundbuch rückwirkend unrichtig wird und entsprechend berichtigt werden muss? Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen die Ablehnung der Grundbuchberichtigung wurde als unzulässig verworfen. Begründung: Die Eintragung der Briefgrundschuld war auf Grundlage der ursprünglich eingereichten Urkunde korrekt und steht unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens d
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Ab 2022 sollen digitale Produkte länger als bisher Aktualisierungen erhalten Mit digitalen Produkten ist es in Deutschland nach bislang geltender Rechtslage so eine Sache für sich. Die Hersteller bieten ein Produkt an und der Kunde erwirbt dieses Produkt, welches in digitaler Form dann auf dem Endgerät zur Nutzung bereitsteht. Es […]