Ein Friseur erstritt sich vor dem Bundesgericht seine Mietkaution in Höhe von 7.500 Euro zurück, nachdem die Vermieterin die Auszahlung mit Verweis auf angebliche Schäden am Mietobjekt verweigert hatte. Die Richter stellten klar, dass Vermieter nicht ewig auf mögliche Schäden warten können und die Kaution nach Ablauf der Verjährungsfrist zurückzahlen müssen. Dieses Urteil stärkt die Rechte gewerblicher Mieter und schafft Rechtssicherheit bei der Kautionsrückforderung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 O 241/18 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Potsdam
- Datum: 03.09.2020
- Aktenzeichen: 1 O 241/18
- Verfahrensart: Zivilprozess
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Schadensersatzrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Unternehmen, das für den Beklagten ein Überlassungsvertrag für Fahrzeuge und eine Provisionsvereinbarung hinsichtlich Maklerleistungen geschlossen hatte.
- Beklagter: Ehemaliger freier Mitarbeiter der Klägerin, der Ansprüche aus einer Provisionsvereinbarung sowie Einwände gegen die Nutzung eines Fahrzeugs und Schadensersatzforderungen in Bezug auf die Nutzung seines Bildes im Internet vorbringt.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Beklagte war als freier Mitarbeiter für die Klägerin tätig und hatte Ansprüche aus einem Provisionsvertrag geltend gemacht. Er nutzte zudem ein von der Klägerin geleastes Fahrzeug über den vereinbarten Zeitraum hinaus. Die Klägerin forderte rückständige Nutzungsentgelte sowie Schadensersatz für Fahrzeugschäden. Zusätzlich beschwerte sich der Beklagte über die unautorisierte Online-Nutzung seines Fotos und Namens.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob der Beklagte zur Zahlung des Nutzungsentgelts und Schadensersatzes verpflichtet ist und ob die Klägerin auf vereinbarte Provisionsansprüche des Beklagten aufrechnen konnte. Weiterhin wurde diskutiert, ob der Beklagte Schadensersatz für die unerlaubte Verwendung seines Bildes verlangen kann.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Beklagte muss verschiedene Beträge an die Klägerin zahlen, darunter Nutzungsentgelte und Schadensersatz für Fahrzeugschäden. Der Beklagte konnte keine wirksame Aufrechnung mit Provisionsansprüchen durchführen. Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Bildnutzung wurden abgewiesen.
- Begründung: Die Provisionsansprüche des Beklagten sind nicht fällig, da die Vertragsbedingungen nicht erfüllt wurden. Der Schadensersatzanspruch für die Bildnutzung wurde abgelehnt, da die erforderlichen Nachteile nicht nachgewiesen wurden. Die Nutzungsentgelte und der Schadensersatz für den PKW sind aufgrund der bestehenden Vereinbarungen und der entstandenen Schäden gerechtfertigt.
- Folgen: Der Beklagte trägt die festgesetzten Kosten, und die Klägerin kann den Betrag nach Sicherheitsleistung vollstrecken. Der Entscheid verdeutlicht vertragliche Pflichten im Rahmen von Überlassungsverträgen und die Bedingungen für Schadensersatzansprüche aus Bildnutzungsrechten.
Fahrzeugnutzungsüberlassung: Rechtliche Rahmenbedingungen und Ansprüche im Fokus
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