Ein Firmenregisteranbieter scheitert mit seiner Klage auf Zahlung von 995 Euro für einen vermeintlichen Online-Vertrag. Das Landgericht Düsseldorf erklärte die AGB-Klausel über die Gebühren für unwirksam, da sie versteckt und überraschend platziert war. Der vermeintliche Vertragspartner hatte zudem wirksam widerrufen, da der Anbieter keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorgelegt hatte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 S 21/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Potsdam Datum: 01.12.2021 Aktenzeichen: 6 S 21/21 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Allgemeines Geschäftsbedingungenrecht, Bereicherungsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Verlag für gewerbliche Auskunftsmedien / M. GmbH. Sie verlangte Vergütung für die Veröffentlichung von Firmendaten im Internet und wehrte sich gegen die Widerklage. Die Klägerin argumentierte, dass die Kostenpflicht im Angebot klar hervorgehoben sei und es sich nicht um überraschende Klauseln handle. Außerdem sei kein behördlicher Eindruck erweckt worden. Beklagte: Ein Unternehmen, das eine Rückzahlung bereits gezahlter Vergütungen verlangte. Die Beklagte argumentierte, das Rechtsgeschäft sei wucherähnlich und damit nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, da die Vergütung stark überhöht sei im Vergleich zu marktüblichen Angeboten. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin hatte der Beklagten ein Angebot zur Veröffentlichung von Firmendaten unterbreitet. Die Beklagte zahlte zunächst, beanspruchte aber später eine Rückzahlung mit der Begründung, das Angebot sei als wucherähnlich anzusehen. Kern des Rechtsstreits: Ob die Vereinbarung über die Vergütungsforderungen sittenwidrig und damit nichtig ist, da die Klägerin eine geschäftliche Unerfahrenheit der Beklagten ausnutzte und einen unangemessen hohen Preis verlangte.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Dresden Az: 11 U 19/07 Urteil vom 03.08.2007 Vorinstanz: LG Leipzig, Az.: 6 O 5/06 In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2007 für Recht erkannt: I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom […]