Ein Düsseldorfer Ehepaar scheiterte vor Gericht mit der Forderung nach einer Vertragsstrafe in Höhe von über 24.000 Euro von ihrem Bauträger, obwohl ihr neu errichtetes Townhouse keinen eigenen Anschluss an Fernwärme und Kanalisation hatte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die gemeinsame Versorgung über Nachbargrundstücke die Bezugsfertigkeit nicht beeinträchtige und somit keine Vertragsstrafe fällig sei. Die Richter betonten, entscheidend sei die tatsächliche Nutzbarkeit des Hauses, nicht die rechtliche Ausgestaltung der Versorgung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 39/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf Datum: 16.03.2023 Aktenzeichen: 5 U 39/21 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Bauträgerrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Käufer eines Townhouses im Bauprojekt „D.“ in C.-Stadt. Sie argumentierten, dass das erworbene Townhouse nicht bis zum vertraglich vereinbarten Termin bezugsfertig war und forderten daher die Zahlung einer Vertragsstrafe. Beklagte: Bauträgerin des Projekts, welche insgesamt acht Townhouses und weitere 54 Eigentumswohnungen errichtete. Die Beklagte argumentierte, dass das Townhouse zum vereinbarten Termin bezugsfertig war und die Vertragsstrafe nicht verwirkt sei. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger hatten mit der Beklagten einen notariellen Bauträgervertrag über den Erwerb eines Townhouses geschlossen, welches bis zum 30.12.2016 bezugsfertig sein sollte. Da die Bezugsfertigkeit angeblich nicht erreicht wurde, forderten die Kläger eine Vertragsstrafe. Kern des Rechtsstreits: War die Bezugsfertigkeit des Townhouses zum vereinbarten Termin hergestellt, und falls nicht, rechtfertigt dies die Verwirkung der Vertragsstrafe?
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Mietwagen-AGB: Landgericht Frankfurt verbietet Klausel zur Überprüfung von Betriebsflüssigkeiten und Reifendruck durch Kunden In einem Urteil des Landgerichts Frankfurt wurde entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mietwagenunternehmens, die von Kunden verlangt, die Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck der Mietfahrzeuge zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, unzulässig ist. […]