Ein Düsseldorfer Ehepaar scheiterte vor Gericht mit der Forderung nach einer Vertragsstrafe in Höhe von über 24.000 Euro von ihrem Bauträger, obwohl ihr neu errichtetes Townhouse keinen eigenen Anschluss an Fernwärme und Kanalisation hatte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die gemeinsame Versorgung über Nachbargrundstücke die Bezugsfertigkeit nicht beeinträchtige und somit keine Vertragsstrafe fällig sei. Die Richter betonten, entscheidend sei die tatsächliche Nutzbarkeit des Hauses, nicht die rechtliche Ausgestaltung der Versorgung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 39/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
- Datum: 16.03.2023
- Aktenzeichen: 5 U 39/21
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Bauträgerrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Käufer eines Townhouses im Bauprojekt „D.“ in C.-Stadt. Sie argumentierten, dass das erworbene Townhouse nicht bis zum vertraglich vereinbarten Termin bezugsfertig war und forderten daher die Zahlung einer Vertragsstrafe.
- Beklagte: Bauträgerin des Projekts, welche insgesamt acht Townhouses und weitere 54 Eigentumswohnungen errichtete. Die Beklagte argumentierte, dass das Townhouse zum vereinbarten Termin bezugsfertig war und die Vertragsstrafe nicht verwirkt sei.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Kläger hatten mit der Beklagten einen notariellen Bauträgervertrag über den Erwerb eines Townhouses geschlossen, welches bis zum 30.12.2016 bezugsfertig sein sollte. Da die Bezugsfertigkeit angeblich nicht erreicht wurde, forderten die Kläger eine Vertragsstrafe.
- Kern des Rechtsstreits: War die Bezugsfertigkeit des Townhouses zum vereinbarten Termin hergestellt, und falls nicht, rechtfertigt dies die Verwirkung der Vertragsstrafe?
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage der Kläger wurde abgewiesen. Das Townhouse war zum 30.12.2016 bezugsfertig und die Vertragsstrafe ist nicht verwirkt.
- Begründung: Für die Bezugsfertigkeit kommt es auf die tatsächliche Nutzbarkeit des Objekts an. Die Versorgung mit Fernwärme und die Entwässerung waren gewährleistet, trotz gemeinsamer Anschlüsse mit anderen Gebäudeteilen. Mängel der gemeinsamen Anschlüsse stellen keinen Hinderungsgrund für die Bezugsfertigkeit dar.
- Folgen: Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.
Mängelansprüche im Bauvertrag: Relevanz und Herausforderungen der Bezugsfertigkeit
Im Rahmen von Bauprojekten sind Bauverträge von zentraler Bedeutung, da sie die vertraglichen Pflichten zwischen Bauherren und Bauträgern regeln. Ein zentrales Konzept in diesem Zusammenhang sind die Mängelansprüche, die entstehen, wenn die Bauqualität nicht den vereinbarten Standards entspricht. Baumängel können dabei verschiedene Aspekte betreffen, vom Material über die Ausführung bis hin zur Fertigstellung, was zu rechtlichen Ansprüchen bei der Mängelbeseitigung führen kann. Eine besondere Herausforderung stellt die Frage der Bezugsfertigkeit dar. Sie definiert den Zeitpunkt, an dem die Immobilie genutzt werden kann, und knüpft eng an die Abnahme des Bauwerks an. Trotz bestehender Baumängel muss die Abnahme oft erfolgen, um weitere Verzögerungen zu vermeiden. Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die rechtlichen Grundlagen und die Bedeutung der Mängelgewährleistung in diesem Zusammenhang veranschaulicht….