Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de
Ein Mieter einer Wohngemeinschaft in Brandenburg an der Havel wurde von der Vermieterin aufgrund von Belästigungsvorwürfen mit einem Hausverbot belegt. Das Amtsgericht erklärte dieses Hausverbot jedoch für ungültig und stärkte damit die Rechte des Mieters, der trotz der Vorwürfe weiterhin Anspruch auf seine Wohnung hat. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Grenzen des Hausrechts und die Notwendigkeit, den Rechtsweg einzuhalten, selbst bei schwerwiegenden Anschuldigungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 30 C 194/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Brandenburg an der Havel
- Datum: 25.11.2024
- Aktenzeichen: 30 C 194/24
- Verfahrensart: Einstweiliges Verfügungsverfahren
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Besitzschutzrecht
Beteiligte Parteien:
- Verfügungskläger: Mieter eines Zimmers im Erdgeschoss einer Wohngemeinschaft. Er argumentiert, dass das Hausverbot, das die Verfügungsbeklagte ihm erteilt hat, unwirksam ist und ihn in seinem vertraglichen Nutzungsrecht sowie in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Er bestreitet die Anschuldigungen der drei Mitbewohnerinnen und beantragt, die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.
- Verfügungsbeklagte: Vermieterin bzw. Leiterin der Wohngemeinschaft, die dem Verfügungskläger ein Hausverbot erteilt hat. Sie beruft sich auf Vorfälle von sexueller Belästigung, von denen die Mitbewohnerinnen berichtet haben, und sieht das Hausverbot als Maßnahme im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Mitbewohnerinnen. Sie beantragt die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und die Aufrechterhaltung des Hausverbots.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Verfügungskläger hatte ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft gemietet. Aufgrund von Vorwürfen der sexuellen Belästigung gegen ihn, die von anderen Mitbewohnerinnen erhoben wurden, erteilte die Verfügungsbeklagte ihm ein Hausverbot. Sie verhinderte seinen Zugang zur Wohnung, obwohl ein vertragliches Mietverhältnis bestand.
- Kern des Rechtsstreits: Rechtmäßigkeit des erteilten Hausverbots im Kontext eines bestehenden Mietverhältnisses und der Frage, ob die Verfügungsbeklagte den Zutritt des Mieters zu seiner angemieteten Unterkunft rechtmäßig verweigern darf.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die einstweilige Verfügung zugunsten des Verfügungsklägers bleibt aufrechterhalten, der Widerspruch der Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen, und der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wird abgelehnt.
- Begründung: Der Verfügungskläger hat einen rechtlichen Anspruch auf ungehinderten Zugang zur gemieteten Wohnung, da er den Besitz der Wohnung innehatte und keine rechtliche Grundlage für das Hausverbot bestand. Ein Mietvertrag zwischen den Parteien liegt vor, der dem Verfügungskläger den Gebrauch der Räume sicherte. Das Hausverbot der Verfügungsbeklagten stellt eine Verbotene Eigenmacht dar.
- Folgen: Der Verfügungskläger hat wieder Zugang zur Wohnung, und die Verfügungsbeklagte muss die Kosten des Verfahrens tragen. Das Urteil stärkt den Besitzschutz der Mieter und die Anforderung, rechtliche Ansprüche auf Räumung bzw. Hausverbote gerichtlich geltend zu machen, statt durch eigenmächtige Maßnahmen. Der Streitwert wurde auf 734,85 € festgesetzt….