Ein Mieter einer Wohngemeinschaft in Brandenburg an der Havel wurde von der Vermieterin aufgrund von Belästigungsvorwürfen mit einem Hausverbot belegt. Das Amtsgericht erklärte dieses Hausverbot jedoch für ungültig und stärkte damit die Rechte des Mieters, der trotz der Vorwürfe weiterhin Anspruch auf seine Wohnung hat. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Grenzen des Hausrechts und die Notwendigkeit, den Rechtsweg einzuhalten, selbst bei schwerwiegenden Anschuldigungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 30 C 194/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Brandenburg an der Havel Datum: 25.11.2024 Aktenzeichen: 30 C 194/24 Verfahrensart: Einstweiliges Verfügungsverfahren Rechtsbereiche: Mietrecht, Besitzschutzrecht Beteiligte Parteien: Verfügungskläger: Mieter eines Zimmers im Erdgeschoss einer Wohngemeinschaft. Er argumentiert, dass das Hausverbot, das die Verfügungsbeklagte ihm erteilt hat, unwirksam ist und ihn in seinem vertraglichen Nutzungsrecht sowie in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Er bestreitet die Anschuldigungen der drei Mitbewohnerinnen und beantragt, die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten. Verfügungsbeklagte: Vermieterin bzw. Leiterin der Wohngemeinschaft, die dem Verfügungskläger ein Hausverbot erteilt hat. Sie beruft sich auf Vorfälle von sexueller Belästigung, von denen die Mitbewohnerinnen berichtet haben, und sieht das Hausverbot als Maßnahme im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Mitbewohnerinnen. Sie beantragt die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und die Aufrechterhaltung des Hausverbots. Um was ging es? Sachverhalt: Der Verfügungskläger hatte ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft gemietet. Aufgrund von Vorwürfen der
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de Gerichtsurteil zum Erbschaftsstreit: Präzise Wertfestsetzung und Fristwahrung entscheidend Im OLG Hamm Urteil (Az.: I-15 W 212 + 274/15 vom 25.06.2015) geht es um die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und zur Erteilung des Erbscheins nach dem Tod der Eltern der Beteiligten. […]