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Urkundenfälschung – Unterzeichnung mit Namen einer nicht existenten Person

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Ein Mann fälschte Anträge für Erwerbsunfähigkeitsversicherungen mit erfundenen Identitäten, um sich Provisionen zu erschleichen. Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte nun die Verurteilung wegen Urkundenfälschung, da die Unterschriften unter den erfundenen Namen dem Täter zugeordnet werden konnten. Der Fall verdeutlicht die strenge Rechtsprechung im Bereich der Urkundenfälschung, selbst bei Verwendung fiktiver Personen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 202 StRR 15/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG) Datum: 13.06.2024 Aktenzeichen: 202 StRR 15/24 Verfahrensart: Revision im Strafverfahren Rechtsbereiche: Strafrecht, insbesondere Urkundenfälschung Beteiligte Parteien: Angeklagter: Der Angeklagte reichte zur Erlangung unberechtigter Provisionen mittels eines Mittäters Anträge auf Erwerbsunfähigkeitsversicherungen ein, die auf nicht existierende Personen ausgestellt waren. Er unterschrieb diese Anträge mit fingierten Namenszügen, um den Anschein einer echten Urkunde zu erwecken. Um was ging es? Sachverhalt: Der Angeklagte versuchte, unberechtigt Provisionen zu erlangen, indem er Anträge für Erwerbsunfähigkeitsversicherungen einreichte, auf denen als versicherte Personen nicht existierende Personen angegeben waren. Diese Anträge wurden eigenhändig von ihm mit fiktionalen Namenszügen unterzeichnet. Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob durch die Unterzeichnung mit den Namen nicht existierender Personen die für eine Urkunde notwendige Garantiefunktion entfällt und ob dies die Tatbestände des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung erfüllt. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg wurde als unbegründe


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