Klimaaktivistin wegen Straßenblockaden verurteilt! Das Kammergericht Berlin entschied, dass sich Aktivisten durch das Festkleben auf der Fahrbahn des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig machen. Mit Sekundenkleber auf der Straße – eine neue Form des Protests mit strafrechtlichen Folgen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORs 30/24 – 161 SRs 26/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Kammergericht Berlin Datum: 10.07.2024 Aktenzeichen: 3 ORs 30/24 – 161 SRs 26/24 Verfahrensart: Revision im Strafverfahren Rechtsbereiche: Strafrecht Beteiligte Parteien: Angeklagte: Mitglied der Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“. Die Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlich begangener Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt. Sie wollte durch Straßenblockaden mediale Aufmerksamkeit für den Klimaschutz gewinnen. Ihr Verteidiger argumentierte gegen die Verwerflichkeit der Nötigungshandlungen und bestritt die Gewaltanwendung. Staatsanwaltschaft: Forderte die Verwerfung der Revision als unbegründet. Sie vertrat die Auffassung, dass die Aneinanderkettungsaktionen der Angeklagten Gewalt darstellten und die Rechtsordnung verletzen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Angeklagte beteiligte sich an nicht angemeldeten Straßenblockaden, bei denen sie und andere Aktivisten sich auf Fahrbahnen festklebten, um den Verkehr zu blockieren und Aufmerksamkeit für den Klimaschutz zu schaffen. Die Aktionen führten zu erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen. Kern des Rechtsstreits: Ob die Handlungen der Angeklagten als Gewalt im Sinne des § 113 StGB zu werten und ob die Nötigungshandlungen verwerflich gemäß § 240 StGB sind. Was wurde entschieden?
Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de AG Berlin-Mitte, Az.: 4 C 3071/15, Urteil vom 11.09.2015 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 114,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. […]