Ein Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen von über 300.000 Euro klagt gegen seine Kündigung und sorgt für ein Grundsatzurteil zur Berechnung des Streitwerts. Das LAG Berlin-Brandenburg bezieht variable Vergütungsbestandteile wie Provisionen und Boni in die Berechnung ein und setzt damit neue Maßstäbe für Kündigungsschutzklagen. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Bewertung von Arbeitsgerichtsprozessen und die Höhe der Anwaltsgebühren. Zum vorliegenden Urteil Az.: 26 Ta (Kost) 6035/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Datum: 14.06.2024 Aktenzeichen: 26 Ta (Kost) 6035/24 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren zur Festsetzung des Gegenstandswerts Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kostenrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Arbeitnehmer, der gegen die Berechnung des Gegenstandswerts Einspruch erhoben hat, da er der Meinung ist, dass Provisionen und Boni bei der Berechnung des Vierteljahreseinkommens unberücksichtigt blieben. Beklagte: Das Arbeitsgericht, das den Gegenstandswert ursprünglich auf Basis des Grundgehalts ohne Berücksichtigung von Boni festsetzte. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger erhielt neben einem Grundgehalt leistungsabhängige Vergütungen und strebte eine höhere Festsetzung des Gegenstandswerts für seine Kündigungsschutzklage an. Er forderte, dass Boni und Provisionen bei der Berechnung berücksichtigt werden. Kern des Rechtsstreits: Ob bei der Berechnung des Gegenstandswerts für Anträge im Rahmen eines Arbeitsrechtsverfahrens Variable Vergütungsbestandteile wie Boni und Provisionen mit einzubeziehen sind. Was wurde entschieden?
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH Az: VIII ZR 73/10 Urteil vom 20.10.2010 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren auf die bis zum 31. August 2010 gewechselten Schriftsätze für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 2. […]