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Mieterhöhung durch Nachtrag zum Vormietvertrag bei Mietpreisbremse

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Mieter aufgepasst! Das Landgericht Berlin stärkt die Rechte von Mietern und bekräftigt die strikte Anwendung der Mietpreisbremse – selbst bei kurzfristigen Änderungen am Mietvertrag vor Einzug. Eine Vermieterin scheiterte vor Gericht mit dem Versuch, die Mietpreisbremse durch eine nachträgliche Vereinbarung zum Vormietvertrag zu umgehen. Ein wegweisendes Urteil, das die Rechte von Mietern stärkt und für mehr Fairness auf dem Wohnungsmarkt sorgt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 66 S 33/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Berlin II
  • Datum: 07.05.2024
  • Aktenzeichen: 66 S 33/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Mietpreisbremse

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eine Mietpartei, die laut Urteil Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Mietzahlungen aufgrund einer unwirksamen Mietvereinbarung hat. Sie argumentiert, dass die vereinbarte Miete die Mietpreisbremse überschritten hat.
  • Berufungsklägerin (Vermieterin): Diese Partei hat die Berufung eingelegt. Sie argumentiert für die Anwendbarkeit der Vormiete bzw. der Nachtragsvereinbarung als Basis für die Mieterhöhung.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Streitigkeiten beziehen sich auf die Erhöhung der Miete durch eine Nachtragsvereinbarung zum Vormietvertrag, wenige Tage nach Vertragsunterzeichnung, aber vor dessen Inkrafttreten. Die ursprüngliche Mietvertrag wurde im Juni 2016 unterzeichnet, mit einem Vertragsbeginn am 01.08.2016. In diesem Zeitraum wurde eine Nachtragsvereinbarung getroffen, die eine höhere Miete festlegte. Die Anwendung der Mietpreisbremse wurde beanstandet.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage ist, ob die Nachtragsvereinbarung zur Erhöhung der Miete innerhalb eines Monats nach Vertragsunterzeichnung, aber vor dem Mietbeginn, die geltende Mietpreisbremse aushebelt und somit rechtmäßig ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Vermieterin wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Das Landgericht Berlin II befand, dass die Nachtragsvereinbarung ungültig ist, da sie vor Beginn des Mietverhältnisses geschlossen wurde, wodurch die Mietpreisbremse greift. Der entscheidende Punkt ist der rechtlich bindende Vertragsbeginn und nicht das Datum der Vertragsunterzeichnung.
  • Folgen: Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung der überhöhten Mietzahlungen erhalten. Die Entscheidung bestätigt die Gültigkeit der Mietpreisbremse, indem sie die rechtlichen Vorgaben zum Beginn eines Mietverhältnisses unterstreicht und schließt eine Anfechtung durch die Vermieterin aus, da keine weiteren Rechtsmittel eingelegt wurden.

Mieterhöhung nach Modernisierung: Urteile stärken Mieterschutz und Verbraucherrechte

Mieterhöhungen sind ein zentrales Thema im Mietrecht und betreffen viele Haushalte, besonders in Zeiten steigender Wohnkosten. Oft versuchen Vermieter, durch Modernisierungsmaßnahmen die Miete zu erhöhen, sei es durch die Installation neuer Heizungsanlagen oder andere Verbesserungsvorhaben. Doch nicht jede Mieterhöhung ist rechtlich gerechtfertigt, und der Mieterschutz spielt dabei eine entscheidende Rolle. Mieter können rechtliche Schritte einleiten, um ihre Mietrechtlichen Ansprüche durchzusetzen und sich gegen übermäßige Belastungen zu wehren….


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