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Leistungsfähigkeit – Verzugslohn – Wochenhöchstarbeitszeit

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Ein Pizzabote scheitert vor Gericht mit seiner Forderung nach Bezahlung von Arbeitsstunden, die er aufgrund seiner Hauptbeschäftigung gar nicht hätte leisten dürfen. Der Fall zeigt die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen auf und verdeutlicht den wichtigen Schutz der Arbeitnehmergesundheit. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage ab, da der Kläger die geforderten Stunden neben seinem Hauptjob rechtlich gar nicht hätte arbeiten dürfen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Sa 321/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
  • Datum: 13.09.2024
  • Aktenzeichen: 12 Sa 321/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren in einem arbeitsrechtlichen Streit
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Arbeitszeitgesetz

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Arbeitnehmer bei einem Pizza-Service, der eine Nachzahlung für nicht geleistete Arbeitsstunden aufgrund angeblichen Annahmeverzugs seiner Arbeitgeberin fordert. Er argumentiert, dass die gesetzliche Mindestarbeitszeit bei Abrufarbeit von 20 Stunden vereinbart sei und dass die Beklagte ihn nicht im ausreichenden Umfang eingesetzt habe.
  • Beklagte: Arbeitgeberin im Bereich Pizza-Service, die meint, dass der Kläger durch seine parallele Beschäftigungen nicht mehr als 9,67 wöchentliche Stunden bei ihr hätte arbeiten dürfen, ohne die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden zu überschreiten. Sie vertritt, dass der Kläger nicht leistungsfähig gewesen sei, da zusätzliche Arbeitsstunden die gesetzliche Wochenhöchstarbeitszeit überschreiten würden.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger verlangte eine Nachvergütung für angeblich nicht geleistete Arbeitsstunden basierend auf einer vertraglich nicht geregelten Mindestarbeitszeit von 20 Stunden, da die Beklagte ihm keinen vollen Arbeitsumfang gegeben habe.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung nicht geleisteter Arbeitsstunden hat, wenn dies die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit übersteigt. Im Mittelpunkt steht die Auseinandersetzung über die Rechtsauffassung, ob die Vereinbarung zur Arbeitszeit beim Minijob unter Berücksichtigung der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen maßgebend ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig abgewiesen. Die Beklagte hat sich nicht im Annahmeverzug befunden, da der Kläger aufgrund seines weiteren Beschäftigungsverhältnisses nicht in der Lage war, die von ihm geforderten zusätzlichen Arbeitsstunden zu leisten, ohne die gesetzlichen Arbeitszeitbeschränkungen zu überschreiten.
  • Begründung: Der Kläger war rechtlich nicht in der Lage, die von ihm geforderten zusätzlichen Arbeitszeiten zu erbringen, da diese zusammen mit seiner anderen Beschäftigung die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschreiten würde. Dies schließt die Leistungsfähigkeit und damit den Annahmeverzug aus. Der Schutzgedanke des Arbeitszeitgesetzes verbietet eine Sanktionierung der Nichtbeschäftigung übermäßiger Arbeitszeiten durch Verzugslohnforderungen.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, und das Urteil erklärt klar, dass die rechtlichen Grenzen der Höchstarbeitszeit verbindlich sind und nicht überschritten werden dürfen….

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