Ein Pizzabote scheitert vor Gericht mit seiner Forderung nach Bezahlung von Arbeitsstunden, die er aufgrund seiner Hauptbeschäftigung gar nicht hätte leisten dürfen. Der Fall zeigt die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen auf und verdeutlicht den wichtigen Schutz der Arbeitnehmergesundheit. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage ab, da der Kläger die geforderten Stunden neben seinem Hauptjob rechtlich gar nicht hätte arbeiten dürfen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Sa 321/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Datum: 13.09.2024 Aktenzeichen: 12 Sa 321/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren in einem arbeitsrechtlichen Streit Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Arbeitszeitgesetz Beteiligte Parteien: Kläger: Arbeitnehmer bei einem Pizza-Service, der eine Nachzahlung für nicht geleistete Arbeitsstunden aufgrund angeblichen Annahmeverzugs seiner Arbeitgeberin fordert. Er argumentiert, dass die gesetzliche Mindestarbeitszeit bei Abrufarbeit von 20 Stunden vereinbart sei und dass die Beklagte ihn nicht im ausreichenden Umfang eingesetzt habe. Beklagte: Arbeitgeberin im Bereich Pizza-Service, die meint, dass der Kläger durch seine parallele Beschäftigungen nicht mehr als 9,67 wöchentliche Stunden bei ihr hätte arbeiten dürfen, ohne die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden zu überschreiten. Sie vertritt, dass der Kläger nicht leistungsfähig gewesen sei, da zusätzliche Arbeitsstunden die gesetzliche Wochenhöchstarbeitszeit überschreiten würden. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger verlangte eine Nachvergütung für angeblich nicht geleistete Arbeitsstunden basierend auf einer vertraglich n
Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de OLG Köln – Az.: I-16 U 118/20 – Urteil vom 14.04.2021 1. Auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Aachen (7 O 219/16) vom 10.07.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits erster […]