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Kein fehlerhafter Bußgeldbescheid bei geringfügig unrichtiger Tatortbezeichnung

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Ein Autofahrer legte Rechtsbeschwerde gegen einen Bußgeldbescheid ein, weil die Tatortangabe fehlerhaft war – doch das Kammergericht Berlin entschied, dass der Bescheid gültig bleibt. Obwohl die Hausnummer im Bußgeldbescheid nicht korrekt war, sah das Gericht die Verteidigungsrechte des Fahrers nicht beeinträchtigt, da der tatsächliche Tatort in unmittelbarer Nähe lag und der Fahrer den Vorfall direkt mit den Polizeibeamten klären konnte. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Frage, wie genau Tatortangaben in Bußgeldbescheiden sein müssen, um rechtskräftig zu sein. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORbs 166/24 – 162 SsBs 37/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Kammergericht Berlin Datum: 23.09.2024 Aktenzeichen: 3 ORbs 166/24 – 162 SsBs 37/24 Verfahrensart: Rechtsbeschwerdeverfahren im Verkehrsordnungswidrigkeitsrecht Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafprozessrecht Beteiligte Parteien: Betroffener: Die Person, die die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten eingelegt hat. Er argumentierte u.a., dass aufgrund eines falschen Tatorts die Verjährung unterbrochen sei und eine Verfahrensrüge aufgrund der Verletzung von §§ 71 Abs. 1 OWiG, 265 StPO oder Art. 103 Abs. 1 GG vorliege. Generalstaatsanwaltschaft: Im Verfahren Stellungnahme gebend, die die Position vertritt, dass die Verfahrensrüge unzulässig ist und der Fehler in der Tatortsangabe keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids hat. Um was ging es? Sachverhalt: Der Betroffene hat gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch erhoben, da die Tatortangabe falsch war, er jedoch nach der Verkehrsordnungswi


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