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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnis auf Probe – Entziehung – Zweimonatsfrist verkehrspsychologische Beratung

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Eine Intensivbeatmungspflegerin aus Nordrhein-Westfalen muss ihren Führerschein abgeben, weil sie nach einer Verwarnung und Ablauf der Frist für eine verkehrspsychologische Beratung erneut gegen die Verkehrsregeln verstieß. Das Oberverwaltungsgericht urteilte, dass weitere Verstöße nach Ablauf der Frist zum Führerscheinentzug führen, unabhängig davon, ob eine Beratung stattfindet. Die beruflichen Schwierigkeiten der Frau rechtfertigten keine Ausnahme, so das Gericht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 16 B 998/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Datum: 30.10.2024 Aktenzeichen: 16 B 998/23 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutz Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Verwaltungsrecht Beteiligte Parteien: Antragstellerin: Inhaberin einer Fahrerlaubnis auf Probe, die gegen die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis Beschwerde eingelegt hat. Sie argumentierte, dass Verkehrsverstöße nach der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen sollten. Antragsgegner: Verwaltungsbehörde, die die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe angeordnet hat, da die Antragstellerin innerhalb der Probezeit wiederholt Verkehrsverstöße begangen hat. Die Behörde stützte sich dabei auf die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes. Um was ging es? Sachverhalt: Die Antragstellerin hatte während ihrer Probezeit als Inhaberin einer Fahrerlaubnis Verkehrsverstöße begangen. Sie nahm an einer verkehrspsychologischen Beratung teil, die jedoch nach der gesetzlich vorgesehenen Zweimonatsfrist begann. Daraufhin wurde


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