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Erledigungserklärung statt Klagerücknahme – Mutwilligkeit

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Eine Angestellte klagt auf kürzere Arbeitszeit – und bekommt Recht, doch wer trägt die Kosten? Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg musste entscheiden, ob die Klägerin oder die Beklagte die Gerichtskosten tragen muss, nachdem die Beklagte den Forderungen nachgegeben hatte. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Feinheiten des Arbeitsrechts und die Bedeutung prozessualer Entscheidungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Ta 667/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Datum: 27.08.2024 Aktenzeichen: 5 Ta 667/24 Verfahrensart: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kostenrecht, Zivilprozessordnung Beteiligte Parteien: Klägerin und Beschwerdegegnerin: Hat den Rechtsstreit im Arbeitsgerichtsverfahren nach Erfüllung des Klageanspruchs durch die Beklagte für erledigt erklärt. Beklagte und Beschwerdeführerin: Hatte den Klageanspruch erfüllt, aber argumentierte, dass die Klägerin mutwillig handelte, da bei einer Klagerücknahme keine Gerichtskosten angefallen wären. Sie wollte, dass die angefallenen Gerichtskosten der Klägerin zumindest zur Hälfte auferlegt werden. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin hatte die Klage auf Verringerung der Arbeitszeit zurückgezogen, nachdem die Beklagte diesen Anspruch erfüllt hatte. Nach einer beiderseitigen Erledigungserklärung der Parteien sollte das Arbeitsgericht über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden. Die Beklagte argumentierte, dass keine Gerichtskosten angefallen wären, wenn die Klägerin die Klage zurückgenommen hätte. Kern des Rechtsstreits:


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