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Eigenbedarfskündigung -Nutzungsinteresse muss in Kündigungsschreiben genannt werden

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Eigenbedarfsklage abgewiesen! Ein Berliner Gericht hat die Räumungsklage zweier Eigentümer gegen ihre langjährige Mieterin zurückgewiesen, da die Begründung für den Eigenbedarf als nicht ausreichend angesehen wurde. Der Neffe des Eigentümers, für den die Wohnung bestimmt war, hatte erst kürzlich ein modernes Studentenappartement bezogen, was Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Wohnwunsches aufkommen ließ. Die Mieterin darf nun in ihrer Wohnung bleiben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 C 246/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Kreuzberg Datum: 22.10.2024 Aktenzeichen: 6 C 246/24 Verfahrensart: Räumungsklage Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Die Eigentümer der Wohnung, die die Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangen, um sie für ihren Neffen J. zu nutzen. Sie argumentieren, dass der Neffe die Wohnung für sein Studium benötigt. Beklagte: Die Mieterin der Wohnung, die sich der Räumungsklage widersetzt und die Unwirksamkeit der Kündigung bestreitet. Sie beantragt die Abweisung der Klage und hilfsweise eine angemessene Räumungsfrist. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger, Eigentümer einer Wohnung, hatten der Beklagten, die die Wohnung seit 2007 gemietet hat, wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die Kläger wollten die Wohnung für ihren Neffen nutzen, der für seine duale Ausbildung einen Wohnraum benötige. Die Beklagte widersetzt sich der Räumung. Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Eigenbedarfskündigung formell wirksam ist, d.h., ob die im Kündigungsschreiben angegebenen Gründe den gesetzlichen Anforderungen gen


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