Eine Autofahrerin in Karlsruhe wurde wegen eines Rotlichtverstoßes geblitzt, doch die Justiz konnte ihr den Bußgeldbescheid nicht zustellen. Wegen einer falschen Hausnummer verlief die Zustellung im Sande und der Fall verjährte, bevor die Fahrerin belangt werden konnte. Ein Amtsgericht in Karlsruhe stellte daraufhin das Verfahren ein – ein Sieg für die Autofahrerin, aber auch ein Beispiel für die Tücken im deutschen Rechtssystem. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 OWi 260 Js 8092/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Karlsruhe
- Datum: 25.08.2023
- Aktenzeichen: 6 OWi 260 Js 8092/23
- Verfahrensart: Ordnungswidrigkeitenverfahren
- Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Betroffene: Person, die einen Rotlichtverstoß begangen haben soll. Ihr Verteidiger hat die Einstellung des Verfahrens beantragt mit der Begründung, dass ihr der Bußgeldbescheid nie wirksam zugestellt wurde, da sie an einer anderen Adresse wohnt.
- Staatskasse: Trägt die Kosten des Verfahrens, während die Betroffene ihre notwendigen Auslagen selbst tragen muss.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Betroffene soll am 11.09.2022 in Karlsruhe einen Rotlichtverstoß begangen haben. Die Bußgeldbehörde sandte ein Informationsschreiben und später einen Bußgeldbescheid an die Adresse der Betroffenen, die jedoch falsch war. Der Bußgeldbescheid kam nicht als unzustellbar zurück. Der Verteidiger der Betroffenen legte Einspruch ein und beantragte die Einstellung des Verfahrens unter Berufung auf Verfolgungsverjährung, da die Betroffene nie eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides erhielt.
- Kern des Rechtsstreits: Ob die Verjährung der Ordnungswidrigkeit wirksam unterbrochen wurde, obwohl der Bußgeldbescheid nicht an die korrekte Anschrift der Betroffenen zugestellt wurde und ob die Akteneinsicht durch den nicht ausdrücklich bevollmächtigten Verteidiger die Zustellung heilen konnte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Verfahren wurde eingestellt, da die Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
- Begründung: Die Verjährungsfrist wurde nicht wirksam unterbrochen, da der Bußgeldbescheid aufgrund falscher Adressierung nie ordnungsgemäß zugestellt wurde. Ohne eine wirksame Zustellung konnte die Akteneinsicht durch den nicht bevollmächtigten Verteidiger die Zustellung nicht heilen.
- Folgen: Die Staatskasse übernimmt die Verfahrenskosten, während die Betroffene ihre notwendigen Auslagen selbst tragen muss. Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit der ordnungsgemäßen Zustellung von Bußgeldbescheiden und die Grenzen der Verjährungsunterbrechung.
Bußgeldverfahren: Verjährung und fehlerhafte Zustellung im Fokus eines Falls
Bußgeldverfahren sind ein zentrales Element des Verkehrsrechts und beschäftigen sich mit Ordnungswidrigkeiten, die im Straßenverkehr begangen werden. Ein Bußgeldbescheid stellt dabei einen Verwaltungsakt dar, der dem Betroffenen eine bestimmte Zeit zur Anhörung einräumt, ehe möglicherweise rechtliche Maßnahmen wie der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ergriffen werden. Ein entscheidendes Thema in diesem Zusammenhang sind die Verjährungsfristen, die festlegen, wie lange ein Bußgeldverfahren dauern darf, bevor es nicht mehr verfolgt werden kann….